Seit vielen Jahren führte die Webseite des efkir ein Schattendasein. Es gab zwar viele Informationen, die jedoch nicht strukturiert und auch nicht sehr ansprechend dargestellt wurden. Nachdem durch einen technischen Fehler im Frühjahr 2017 die meisten Inhalte verloren gegangen sind, haben wir entschieden, übergangsweise eine einfache Informationsseite anzubieten und im Hintergrund eine neue Plattform aufzubauen. Dieser Übergang hat leider, wie so häufig bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, viel länger gedauert als erwartet, aber nun sind wir endlich einen Schritt weiter gekommen.
Am Freitag, dem 10. Januar 2020 ist unsere neue Seite aktiv geschaltet worden und erfreulicherweise sind bisher keine Probleme aufgetreten.
Nachdem wir vorher die Seite mit einem sehr einfachen Verwaltungssystem betrieben haben, arbeitet nun ein ausgewachsenes Inhaltsmanagementsystem im Hintergrund, welches uns eine zeitnahe Aktualisierung und für die Zukunft noch zahlreiche neue Möglichkeiten ermöglicht.
Neben der Homepage gehören dazu auch ein Mailsystem sowie eine Austauschplattform für Mitglieder.
Wir hoffen, mit der zurückhaltenden Gestaltung den Geschmack unserer Nutzer getroffen zu haben und freuen uns über Feedback.
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Als Reaktion auf die Veröffentlichung von Thesen der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im April 2018 eingesetzten Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ hat die Fraktion der FDP am 29.11.2019 eine kleine Anfrage an die Bundesregierung zum familienrechtlichen Handlungsbedarf gestellt. Insgesamt wurden 22 Fragen gestellt, die sich u.a. auf die Zusammensetzung der Kommission, die Reformstau in der Familienpolitik sowie zur Anerkennung der Resolution 2079 des Europarates bezogen.
Die am 16.12.2019 erfolgte Antwort der Bundesregierung entspricht den Erwartungen: In der Kommission saßen ausschließlich Juristen, es wurden weder kinderpsychologisch qualifizierte Fachleute noch Betroffene angehört. Eine Meinungsbildung zur Resolution 2079 ist auch vier Jahre nach deren Verabschiedung nicht erfolgt. Die Fragen 8 bis 21b wurden pauschal damit beantwortet, dass ein Meinungsbildungsprozess ist noch nicht abgeschlossen ist. Die Thesen der Arbeitsgruppe werden von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft und bewertet, wobei die Antwort vermuten lässt, dass auch Kritik dazu geäußert wurde. Es ist geplant, einen Reformvorschlag zu Regelungen sowohl zum Sorge- und Umgangsrecht als auch zum Kindesunterhaltsrecht zu erarbeiten. Eine zeitlliche Planung wurde jedoch nicht vorgestellt.
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Seit einigen Jahren wird die Forderung nach der Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung vorgetragen. Dies ist auf mehreren Gründen verwunderlich. Kinder und Jugendliche sind, wie jeder Mensch, bereits jetzt Träger von Grundrechten. Das Grundgesetz gibt ihnen nach Artikel 2 den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Nach Artikel 6 haben sie zudem Anspruch auf Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern, was auch ein Schutzrecht vor staatlichen Eingriffen in dieses wertvolle Verhältnis enthält.
Wenn nun Kinder ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen, stellt sich die Frage, was damit erreicht werden soll. Die Befürworter argumentieren damit, dass der Staat in die Pflicht genommen und ein starkes Signal gesetzt wird. Aber ist er das nicht jetzt schon? Zudem soll dem Kindeswohl höchste Priorität eingeräumt werden. Dies ist insoweit problematisch, als das dieser in den Gesetzen auftauchende Begriffe keinerlei Legaldefinition besitzt und schon im Rahmen der bestehenden Gesetze widersprüchlich interpretiert wird. Was Kindeswohl ist, wird von jedem Richter, jedem Jugendamt und jedem Sachverständigen nach eigenem Gutdünken interpretiert. Versuche für eine wissenschaftlich haltbare Definition, wie z.B. das KiMiss-Projekt der Uni Tübingen, werden von der Professionen in der Regel nicht akzeptiert, weil dies ihre eigene Auslegungshoheit beeinträchtigen könnte.
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Am 12. Februar 2020 sendet das Erste um 20:15 Uhr den Spielfilm "Weil Du mir gehörst". Der Film wurde am 3. Februar bereits vorab in der ARD-Mediathek veröffentlicht und steht dort bis zum12. Mai zur Verfügung. Es wird auf bedrückende Weise beschrieben, wie Konflikte nach einer Scheidung zu einem Fall von Elternentfremdung eskalieren. Autorin Katrin Bühlig und der Regisseur Alexander Diebach zeigen auf gut recherchierte Weise den typischen Verlauf einer Kindeentfremdung nach und inszenieren dies auf sachliche und angemessene Weise bis hin zur abschließenden Klärung vor einem Oberlandesgericht.
Julia Koschitz und Felix Klare spielen das Elternpaar Julia und Tom, welches um die achtjährige Anni kämpft. Nachdem der Vater nach der Trennung eine neue Partnerin findet, versucht die Mutter voll Schmerz und Verletztheit, die gemeinsame Tochter möglichst eng an sich zu binden. Als sie sich einen Anwalt nimmt und mit allen Mitteln um die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts kämpft, wird klar, dass sie Tom aus Annis Leben werfen will. Damit setzt sie einen Prozess in Gang, der immer mehr eskaliert und Anni zunehmend verstört. Bei einer Befragung vor dem Gericht gerät Anni in Panik – sie möchte lieber tot sein als mit ihrem Vater zu tun zu haben.
Der Film zeigt auf realistische Weise, welche Belastungen Trennungskinder erleiden müssen und was sich tagtäglich an deutschen Famiiliengerichten abspielt. Als Fiktion entlarvt sich der Film erst, als der Vater tatkräftige, externe Unterstützung erhält. In der Realität warten betroffene Kinder und Elternteile häufig vergeblich auf Hilfe. Obwohl der Sachverhalt der mutwilligen Entfremdung schon lange bekannt ist, verschließen in der Realität Professionen wie Jugendämter, Gerichte, Gutachter oder Organisationen der Familienhilfe die Augen vor diesem Sachverhalt. Unterstützung durch engagiertes Fachpersonal erhalten betroffene Kinder so gut wie nie. Selbst deutliche Hinweise auf entfremdendes Verhalten werden in der Regel ignoriert oder bagatellisiert. In der Regel bleiben Betroffene allein und erhalten nur in seltenen Fällen Hilfe.
Die gegenwärtige Rechtslage im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, die aggressives und eskalierendes Verhalten fördert und sogar wirtschaftlich belohnt, bedarf einer dringenden Reform. Anstatt gerichtlich einen Elternteil auszugrenzen, muss allein schon aus der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegebenen Schutzpflicht des Staates vor Entfremdung die Rechtsprechung zugunsten der betroffenen Kinder und nicht der entfremdenen Elternteile ausfallen.
efkir hofft, dass der Film eine ähnliche Signalwirkung entwickelt, wie sie der 2007 gesendete Zweiteiler zum Contergan-Skandal hatte. Dank der u.a. durch diesen Film erzeugten Medienpräsenz fanden 46 Jahre nach Bekanntwerden der schädigenden Wirkung erstmals Gespräche zwischen dem Hersteller und dem Bundesverband der Contergangeschädigten statt.
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Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer,
zum Abschluss des Jahres möchten wir uns nochmal bei Euch melden.
In den letzten Monaten war zu beobachten, dass die von unserem Verein seit mittlerweile 20 Jahren verfolgten Ziele auch in der Öffentlichkeit deutlich mehr Aufmerksamkeit erhalten. So haben Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerium erkannt, dass die aktuelle Gesetzgebung zu Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht den Realitäten nicht entspricht und einer Reform bedarf. Zudem wurden auch die großen Qualitätsprobleme in familiengerichtlichen Verfahren im Rechtsausschuss des Bundestags diskutiert und von Experten einstimmig bestätigt. Auch wenn zu den Themen bisher nicht einmal Entwürfe vorgelegt wurden, ist denjenigen Abgeordneten zu danken, die sich für unsere Ziele engagieren und sie immer wieder in die Parlamente bringen. Es geht sehr langsam, aber ES TUT SICH WAS!
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In den Tageszeitungen wurde über die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 berichtet. Erstmals seit 2015 wurde der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten um 80 € auf 1.160 € angehoben. Die sonstigen Sätze steigen unabhängig von der Frage, ob auch das Einkommen des Verpflichteten in gleichem Maße gewachsen ist.
Unterhaltsverpflichtete sollten zudem regelmäßig prüfen, ob der gezahlte Betrag nicht überhöht ist. Anwälte und Richter übersehen häufig, dass durch den sogenannten Umgang erhebliche Kosten entstehen: Kinderzimmer, Kleidung, Fahrten und vieles mehr werden häufig bei der Bemessung des Unterhaltes nicht angemessen berücksichtigt.
Generell ist die pauschale Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kritisch zu betrachten, da viele der vorgenommenen Festlegungen die realen Bedürfnisse der Kinder nicht berücksichtigen. So wird pasuschal davon ausgegangen, dass sich nur ein Elternteil um ein Kind kümmert, während der andere nur für dessen Finanzierung zuständig ist. Diese binäre Sicht entspricht dem Familienideal der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts und behindert die gleichberichtigte Betreuung der betroffenen Kinder.
Die Erziehungs- und Betreuungsleistung eines Elternteils lässt sich nicht durch dessen Geldbörse ersetzen.
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