Seit einigen Jahren wird die Forderung nach der Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung vorgetragen. Dies ist auf mehreren Gründen verwunderlich. Kinder und Jugendliche sind, wie jeder Mensch, bereits jetzt Träger von Grundrechten. Das Grundgesetz gibt ihnen nach Artikel 2 den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Nach Artikel 6 haben sie zudem Anspruch auf Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern, was auch ein Schutzrecht vor staatlichen Eingriffen in dieses wertvolle Verhältnis enthält.
Wenn nun Kinder ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen, stellt sich die Frage, was damit erreicht werden soll. Die Befürworter argumentieren damit, dass der Staat in die Pflicht genommen und ein starkes Signal gesetzt wird. Aber ist er das nicht jetzt schon? Zudem soll dem Kindeswohl höchste Priorität eingeräumt werden. Dies ist insoweit problematisch, als das dieser in den Gesetzen auftauchende Begriffe keinerlei Legaldefinition besitzt und schon im Rahmen der bestehenden Gesetze widersprüchlich interpretiert wird. Was Kindeswohl ist, wird von jedem Richter, jedem Jugendamt und jedem Sachverständigen nach eigenem Gutdünken interpretiert. Versuche für eine wissenschaftlich haltbare Definition, wie z.B. das KiMiss-Projekt der Uni Tübingen, werden von der Professionen in der Regel nicht akzeptiert, weil dies ihre eigene Auslegungshoheit beeinträchtigen könnte.
Auch das Argument, dass im Grundgesetz verankerte Kinderrechte besser eingeklagt werden können, verfängt nicht. Bereits jetzt sind Kinder in Verfahren, in denen über ihre Angelegenheiten entschieden wird, einzubeziehen. Dies offenbart aber ein weiteres Problem: In der Regel besitzen Juristen die für solche Befragungen notwendigen kindespsychologischen und bindungstheoretischen erforderlichen Grundkenntnisse nicht. Eine Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Hebrst 2019 offenbarte eklatante Qualitätsprobleme im Familiengerichtswesen, die von allen geladenen Experten bestätigt wurden. Das Ergebnis dieser Befragung war anscheinend so katastrophal, dass das zugehörige Protokoll bis heute nicht veröffentlicht wurde.
Für den Schutz von Kinderrechten bedarf es keiner Symbolpolitik, sondern der tatkräftigen Umsetzung der bereits geltenden Gesetze. Hierzu gehören insbesondere sehr hohe Qualifikationsanforderungen an alle Personen, die über Schicksale von Kindern entscheiden. In Deutschland darf auch im Jahr 2020 jeder über Kinder richten, der die juristischen Staatsexamina bestanden hat und zum Richter berufen wurde. Kenntnisse in Familienrecht sind in der Regel weder zwingender Bestandteil der universitären Ausbildung, noch werden diese für das Ausüben des Amtes als Familienrichter gefordert. Ebenso ist es noch immer üblich, dass Sachverständige nicht über die von §163(1) FamFG geforderte psychologische Sachkunde verfügen. efkir liegen Hinweise vor, dass Amtsrichter selbst offen dargestellte Unkenntnis grundlegender Begriffe der Psychologie als vernachlässigbar bewerten, weil man den Gutachter "schon so lange kennt". Auch die chronisch personell und finanziell überlasteten Jugendämter führen nur eine Mängelverwaltung durch, kommen aber ihrem Auftrag zum Schutz von Kindern nur ungenügend nach.
Im Gegensatz zur kostenlos erhältlichen Symbolpolitik erfordern die genannten Maßnahmen Aufwände, die deutlich über die in der Familienpolitik üblichen Flickschusterei üblichen hinausgehen. Notwendig ist eine vollständige Reform von Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht. Auch die Kindergrundsicherung dürfte ein wertvoller Beitrag zur Lösung darstellen. Angesichts der Umstandes, dass die deutsche Politik seit Jahrzehnten nur verwaltet und kaum gestaltet und Kinder keine Wählerstimme haben, wird es wohl noch lange dauern, bis sich ihre Situation grundlegend bessert.
Und nicht zuletzt gilt: Wer Verfassungsrecht sät, wird Verfassungsrechtsprechung ernten. Wird diese den betroffenen Kindern oder eher den Lobbygruppen dienen?