Ministerin Paus (Grüne) und 10 Verbände gegen BM Buschmann (FDP)
Pressemitteilung vom 25.10.2024
Bundesfrauenministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) ist verärgert über das Vorpreschen ihres Kollegen Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) bei der vereinbarten Reformierung des Familienrechts. Buschmann hatte seine Referentenentwürfe als Reaktion auf die Obstruktionsstrategie seiner Kabinettskollegin unabgesprochen den Justizressorts der Länder zur Verfügung gestellt und zu einem internen Gespräch für den 25.10.2024 geladen.
Mit einer gemeinsamen Erklärung vom 24.10.24 machen nun 10 Verbände Stimmung gegen Buschmanns Entwürfe. Auffallend ist dabei: Alle 10 Verbände erhielten massive staatliche Zuwendungen aus Paus Ministerium, in Summe knapp 22 Mio. Euro über die letzten fünf Jahre. Dies sorgt für Zweifel in der Zivilgesellschaft an der politischen Unabhängigkeit dieser Vorfeldorganisationen.
Auch inhaltlich gibt es Irritationen: So geben etliche Verbände in ihrem Namen formal ein ganzheitliches Verständnis von Familie vor: Zukunftsforum Familie, Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie, Familienbund der Katholiken, Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung, flankiert vom Kinderschutzbund und der AWO.
Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Für diese Lobbyorganisationen endet ihr Verständnis von Familie mit dem Tag der Trennung von Eltern. Ab diesem Zeitpunkt existieren für sie nur noch ein Elternteil und dessen wirtschaftliche Bedürfnisse. Dabei ist ihnen bekannt, dass die Kinder in den meisten Trennungsfamilien von beiden Eltern betreut werden – wenn auch zu unterschiedlichen Anteilen. Das Engagement der anderen teilnehmenden Verbände erscheint ehrlicher und glaubwürdiger: Verband alleinerziehender Mütter (VAMV), Deutscher Juristinnenbund, Deutscher Frauenrat, Frauenhauskoordinierung. Für diese langjährig vom Bundesfrauenministerium BMFSFJ finanzierten Lobbyverbände existiert der Begriff „Trennungsfamilien“ praktisch nicht. Sie ignorieren konsequent die Erkenntnisse aus der Familienforschung, dass Kinder für ihre gesunde und resiliente Entwicklung zum Erwachsenen beide Eltern brauchen.
Im am 24.10.2024 von den 10 Verbänden veröffentlichten „Appell“ an das Bundesjustizministerium ist die Sorge „Wie geht es den Kindern?“ nur nebensächlich wahrnehmbar. Der Schwerpunkt liegt auf Fragen des Unterhaltsrechts. Die Lobbyverbände setzen sich dafür ein, dass eine paritätische Betreuung von Kindern verhindert wird und Finanzströme vollumfänglich zum mehrbetreuenden Haushalt fließen. Die Bedarfe der Kinder in den zweiten Haushalten sind für sie nicht existent.
Seit der Jahrtausendwende haben viele westliche Länder ihr Familienrecht reformiert mit dem Ziel Lasten und Pflichten von Eltern gleich zu verteilen, Kontaktabbrüche zwischen Kindern und Eltern zu verhindern, sowie Eltern als gleich wichtig und gleichberechtigt wahrzunehmen. Während es diesen Ländern durch ein modernes Familienrecht gelang, Elternkonflikte nachhaltig zu reduzieren und partnerschaftliches Betreuen zu ermöglichen, steckt Deutschland rückwärtsgewandt in den Rollenmodellen der 1950er fest. Und wenn es nach den oben genannten 10 Verbänden ginge, die offensichtlich das Sprachrohr des BMFSFJ bilden, würde dies auch so bleiben. Sie wollen die aktuelle Reform ausbremsen und über das Totschlagargument „häusliche Gewalt“ allein aufgrund von einseitigen Behauptungen Kontaktabbrüche legalisieren und Kinder als Faustpfand einem Elternteil zuweisen.
Dabei wäre ein zeitgemäßes Familienrecht für Trennungsfamilien einfach: Durch verpflichtende Mediation vor Beginn eines Familienverfahrens legen die Eltern in einer Betreuungsvereinbarung ihre Betreuungsanteile fest. Abhängig von der vereinbarten und leistbaren Betreuung können dann die jeweiligen Anteile zur Leistung von Kindesunterhalt leicht abgelesen werden. Können sich Eltern nicht einigen, soll grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass beide in gleicher Weise befähigt und verpflichtet sind, ihre Kinder zu betreuen. Kein Elternteil lässt sich durch dessen Geldbörse
ersetzen.
Aus der Zivilgesellschaft heraus engagieren sich sechs Verbände im Netzwerk für Trennungsfamilien, welche ohne beeinflussende öffentliche Finanzierung die von Teilen der Politik gewollte Spaltung zwischen Müttern und Vätern nicht teilen. Sie fordern endlich die Umsetzung von gleichberechtigter Elternschaft ab der Geburt und über eine Trennung hinaus, wie sie in anderen Teilen Europas längst zum Standard geworden ist. Zentral sind dabei ganzheitliche Ansätze mit konsequentem Blick auf die Bedarfe und Bedürfnisse der Kinder in beiden Haushalten, damit unsere Kinder gesund und stabil mit beiden Eltern aufwachsen können.
Das Netzwerk für Trennungsfamilien fordert Bundesminister Buschmann auf, diesen ganzheitlichen Ansatz bei der Reform umzusetzen.
Sechs Verbände – Netzwerk für Trennungsfamilien:
BIGE – Bundesinitiative Großeltern
FSI – Forum Soziale Inklusion e. V.
EfKiR – Eltern für Kinder im Revier e. V.
PapaMamaAuch e. V.
VAfK – Väteraufbruch für Kinder e. V.
Väternetzwerk e. V.
E-Mail:
Telefon:: +49 (0)176 611 123 57 (Forum Soziale Inklusiion e.V.)
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Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),
wir laden hiermit herzlich ein zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
Dienstag, 1. Oktober 2024 um 19 Uhr
in den Räumlichkeiten der
Essener Kontakte, Frohnhauser Platz 1, 45145 Essen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können sich mit geeigneter Begründung per E-Mail an
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Wahl des Protokollführers
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom 17.10.2023
- Berichte der Vorstandsmitglieder über ihre Arbeit in der letzten Amtsperiode und Ausblick
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassierers
- Verschiedenes
Ein Verein lebt von der Mitwirkung seiner Mitglieder. Daher bitten wir um rege Teilnahme.
Für den Vorstand
Stefan Dringenberg
Reiner Neumann
Helge Ebner
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Bundesjustizminister Buschmann (FDP) will Grundrechte von Trennungseltern beschränken - Referentenentwurf aus dem BMJ ignoriert Unschuldsvermutung
Während es im aktuellen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Thema ´Gewalt und Familienrecht´ vordergründig um den Schutz von Gewalt betroffener Eltern und ihren Kindern geht, greift der Entwurf in Wirklichkeit massiv in die verfassungsmäßigen Grundrechte der Eltern wie auch der Kinder ein.
Als skandalös werten mehrere Verbände den Verstoß des Gesetzesentwurfes gegen den grundgesetzlich garantierten Ansatz der Unschuldsvermutung für Beschuldigte. Gemäß BMJ sollen zukünftig lediglich Behauptungen von Gewalt („Anhaltspunkte“) dafür ausreichen, den zweiten getrennten Eltern die Beziehung zu ihren Kindern massiv einzuschränken: Gerichte sollen dies über Umgangsbeschränkungen, Umgangsausschlüsse sowie dem Entzug des Sorgerechts umsetzen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann sieht als weitere Konsequenzen neben dem unsanktionierten Wegzug eines Elternteils Geheimhaltung des Wohnortes der Kinder vor sowie die willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Das würde zukünftig ein Rennen auslösen, welcher getrennte Elternteil zuerst Gewaltvorwürfe erhebt, befürchtetn die Verbände. Der andere Elternteil bleibt rechtlos zurück: Er kennt den Wohnort der Kinder nicht, kann sich gegen Anschuldigungen nicht wehren und hat erhöhten Aufwand und Reisekosten, um seine Grundrechte als Eltern zu reklamieren.
Dabei besteht bereits ein wirksamer Rechtsschutz für Gewaltbetroffene: Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) aus dem Jahre 2001. Es ist geschlechtsneutral formuliert, definiert den Gewaltbegriff klar und deutlich, sieht massive Sanktionen vor und hat sich bewährt.
Anstelle dessen bezieht sich das BMJ auf eine international geschlossene, jedoch umstrittene Vereinbarung: Die Istanbul-Konvention (IK). Diese spricht ausschließlich von Gewalt gegen eine Gruppe von Menschen: „Frauen und Kinder“. Männer und Väter als Opfer von Gewalt und Frauen als Täterinnen adressiert die IK nicht. „Daher ist die Istanbul-Konvention“ als Referenz für Nationales Recht ungeeignet“, formulieren die Verbände.
Auffällig ist auch das Fehlen von Sanktionen gegen Falschbeschuldigungen im Entwurf. Das lässt die Arbeit des BMJ als unseriös erscheinen. Dabei ist auch im Ministerium bekannt, dass bereits in regulären Familienverfahren nicht selten versucht wird, über Falschbeschuldigungen von Gewalt oder Missbrauch prozesstaktische Vorteil zu erlangen.
Erklärlich ist das Verhalten des BMJ wahrscheinlich nur mit zu großer Nähe zu einseitig ausgerichteten Lobbyverbänden, die vorwiegend die Interessen von Frauen und sogenannten „Alleinerziehenden“ vertreten. An den legitimen Rechten der Kinder und der Eltern in den zweiten Haushalten sind diese Verbände nicht interessiert.
Politisch verwunderlich sind diese Vorstöße aus dem von der FDP geführten Bundesministerium. Noch zu Beginn der Legislaturperiode formulierte BM Buschmann, Ziel einer Reform sei, „eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern - und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen.“ Davon ist spätestens mit dem aktuellen Entwurf nichts mehr übrig.
Die Verquickung von öffentlichem Strafrecht (Gewalt) und Privatrecht (Familie) ist nach FSI unzulässig. Die Lösung liegt in der Rückbesinnung des BMJ auf das bestehende, bewährte und verfassungskonforme Gewaltschutzgesetz (GewSchG), eventuell ergänzt durch partielle Änderungen, fordern die 6 Verbände:
BIGE - Bundesinitiative Großeltern; FSI - Forum Soziale Inklusion e.V; EfKiR - Eltern für Kinder im Revier e. V.; Papa Mama Auch e. V.; VAfK - Väteraufbruch für Kinder e. V.; Väternetzwerk e. V.
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Bundesjustizminister Marco Buschmann erhielt Ende März ein Schreiben verschiedener Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände zu den aktuellen Reformen im Familienrecht. Wir treten den dort verbreiteten Narrativen mit Nachdruck entgegen und fordern den Gesetzgeber auf, endlich die Rechte und Bedürfnisse der Kinder ins Zentrum zu stellen.
Zu dem uns vorliegenden Schreiben möchten wir zusammen mit den anderen Verbänden im Netzwerk für Trennungsfamilien kritisch Stellung beziehen.
Insgesamt besteht Konsens, dass Reformen dringend notwendig sind und das Familienrecht die Bedarfe und Rechte der Kinder – nicht der Erwachsenen – stärker in den Blick nehmen muss. Ebenso sollten Trennungseltern das für sie individuell passende Betreuungsmodell frei wählen können – ohne sachfremde Fehlanreize.
Die Positionen der Alleinerziehenden-Verbände (AE-Verbände) wirken diesen Zielen jedoch diametral entgegen. Wir erinnern beispielsweise an die Kampagne "Vielfalt der Betreuungsmodelle erhalten" aus 2021/22, mit der lediglich das gesetzlich vorgegebene Residenzmodell als Regelfall verteidigt werden sollte.
Gemeinsame Betreuung und Sorge
Es ist widersprüchlich, dass die AE-Verbände einerseits eine bessere Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit fordern und gleichzeitig die paritätische Betreuung, die genau dies leistet, kategorisch ablehnen.
Die überflüssige Diskussion über Betreuungsmodelle wäre sofort beendet, wenn der Gesetzgeber endlich den Mut hätte, die rechtliche Hierarchisierung von Trennungseltern zu überwinden: Beide Eltern betreuen – möglicherweise zu unterschiedlichen Anteilen. Streitanreize würden reduziert, vieles wäre für Trennungsfamilien einfacher.
Ebenso gilt in den meisten westlichen Ländern seit Jahren die gemeinsame Sorge ab Geburt – ohne dass es dort zu den von den AE-Verbänden ausgemalten Katastrophen gekommen wäre. Möglicherweise, weil man „Sorge“ dort weniger als Recht der Eltern, sondern vielmehr als deren Verantwortung gegenüber dem Kind sieht.
Wir sehen daher keinen sachlichen Grund, warum man gleichberechtigte Betreuung und gemeinsame Sorge ab Geburt nicht endlich auch in Deutschland umsetzt.
Kindesunterhalt
Diskussionen zum Kindesunterhalt fokussieren in Deutschland oftmals allein auf die finanziellen Interessen der Mutter. Auch wird vielfach übersehen, dass Mutter und Kind verschiedene Personen sind. Wir möchten daher eindringlich dafür werben, endlich das Kind und seine Bedarfe in das Zentrum der Betrachtungen zu stellen.
- Jedes Kind hat ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
- Dieses Grundrecht auf das sächliche Existenzminimum ist dem Kind eigen. Es ist nicht veräußerbar und nicht übertragbar – auch nicht an den hauptbetreuenden Elternteil.
- Dementsprechend besteht im Sozialrecht der Grundsatz, dass die Bedarfe des Kindes anteilig dort entstehen, wo sich das Kind aufhält. Die derzeitige unterhaltsrechtliche Annahme eines Bedarfes von null im zweiten Haushalt ist daher grundgesetzwidrig.
- Mitbetreuung ist also gerade keine „Unterhaltsersparnis“ oder „Bedarfsreduktion“ (ganz im Gegenteil) und darf daher auch nicht als solche modelliert werden.
Der bestehende Widerspruch zwischen Unterhalts- und Sozialrecht muss aufgelöst werden, denn es kann nur eine Definition des kindlichen Existenzminimums geben.
Der häufigen Argumentation der AE-Verbände über eine vermeintliche „Lebensverlaufsperspektive“ können wir nicht folgen und möchten klar herausstellen: Der Kindesunterhalt dient der Existenzsicherung des Kindes. Er ist kein nachgelagerter Betreuungsunterhalt, keine gleichstellungspolitische Entgeltersatzleistung und auch keine Kompensation für persönliche Lebensentscheidungen erwachsener Menschen.
Der Gesetzgeber muss die Tatsache anerkennen, dass ein Einkommen im Jahr 2024 bereits rein statistisch nicht mehr für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreicht. In der Sache befürworten wir eine finanzielle Förderung der elterlichen Erziehungsarbeit. Aber dies kann nicht die Aufgabe des Kindesunterhalts und somit von Einzelpersonen sein, hier braucht es eine gesamtgesellschaftliche Lösung.
Für die Deckung der Bedarfe des Kindes fordern wir eine Gleichbehandlung beider Eltern im Sinne der Art. 3 und 6 GG und somit eine tatsächliche Umsetzung des Prinzips „beide betreuen, beide bezahlen“, wie es auch der Bundesjustizminister in seiner Vorstellung des Eckpunktepapiers zum Unterhaltsrecht formuliert hat. Denn eine bessere Verteilung von Sorgeverantwortung kann systemisch nur bei einer gleichzeitig besseren Verteilung der Erwerbsverantwortung gelingen.
Gewaltschutz
Der Schutz vor Gewalt ist ein Menschenrecht und dessen Durchsetzung somit uneingeschränkt zu befürworten. In der aktuellen Diskussion wird jedoch versucht, über das an sich unterstützenswerte Ziel des Gewaltschutzes ein einseitiges Veto-Recht für Mütter durchzusetzen. Dies erfolgt strategisch durch drei Schritte:
- Der Bezug zur Istanbul-Konvention (IK) eröffnet eine geschlechtsspezifische
Täter-Opfer-Dichotomie, bei der Männer als Opfer und Frauen als Täterinnen oftmals nicht mitgemeint sind. - Durch einen ufer- und konturlosen Gewaltbegriff (Art. 3 IK) soll selbst die legitime Anrufung des Familiengerichts oder fehlende Unterhaltsfähigkeit in die Nähe eines Straftatbestands gerückt werden. Eine derartige Beliebigkeit widerspricht dem Willkürverbot und konterkariert den Schutz tatsächlicher Gewaltopfer.
- Allein die Behauptung von Gewalt soll „präventiv“ zum Kontaktabbruch zum Kind führen können und der Gewaltvorwurf so einer gerichtlichen Überprüfung entzogen werden. Eine derartige Beweislastumkehr widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien.
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Schutz vor Gewalt. Ein geschlechtsspezifisches Straf- oder Familienrecht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG und ist daher unzulässig.
Wir verurteilen, dass das Problem der induzierten Kontaktabbrüche demgegenüber von den AE-Verbänden nicht thematisiert und auch im Eckpunktepapier des BMJ nicht benannt wird. Hier besteht eine nicht nachvollziehbare Leerstelle beim Gewaltschutz.
Es ist wohl unstrittig, dass das Kind ein Menschenrecht auf Beziehung zu beiden Eltern hat (Art. 9 UNKRK, Art. 24 EU-Grundrechtecharta). Induzierte Kontaktabbrüche sind Menschenrechtsverletzungen und psychische Gewalt gegen das Kind und den anderen Elternteil. Kindesentziehung (§ 235 StGB), prozesstaktische Falschbeschuldigungen (§ 164 StGB) oder sonstige Verletzungen der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) werden in Deutschland jedoch regelhaft nicht verfolgt und einseitig eskalierendes Verhalten eines Elternteils somit nicht begrenzt. Derartige Inaktivität ist Ursache für die zahlreichen Verurteilungen der Bundesrepublik in Familiensachen durch den EGMR. Dieser unhaltbare Zustand muss beendet werden.
Schlussbemerkung
Die Zivilgesellschaft erwartet ein Familienrecht, das
- im Einklang mit dem Grundgesetz steht,
- gemeinsame Verantwortungsübernahme auch nach einer Trennung fördert,
- eskalierendes Elternverhalten sanktioniert und begrenzt,
- möglichst frei von sachfremden (finanziellen) Fehlanreizen ist,
- das Existenzminimum von Kindern und Eltern in beiden Haushalten garantiert und
- einem bestehenden Erwerbsanreiz nicht zuwider läuft.
Das aktuelle Familienrecht deckt keinen dieser Punkte ab. Die dringend notwendigen Reformen müssen von einer möglichst breiten gesellschaftlichen Basis getragen werden. Der dafür notwendige Austausch findet jedoch derzeit nicht ausreichend statt bzw. wird in Teilen bewusst vermieden.
Wir fordern daher einen breiten zivilgesellschaftlichen Dialog, auch unter Einbeziehung der beteiligten Professionen und deren Verbände. Denn nachhaltige Familienpolitik lässt sich nicht gegen die Hälfte der Bevölkerung gestalten – weder gegen die eine noch gegen die andere.
Transparenzhinweis
Die unterzeichnenden Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände des Schreibens vom 27.03.2024 wurden im Jahr 2022 in Höhe von 3,77 Mio. Euro vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gefördert (Quelle).
Die Verbände im Netzwerk für Trennungsfamilien, die sich für gemeinsame Erziehung und den Erhalt beider Eltern einsetzen, erhalten hingegen keine Förderung vom BMFSFJ. Wir finanzieren unsere ehrenamtliche Tätigkeit ausschließlich durch private Spenden.
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Jedes Jahr am 25. April wird international auf die Problematik der Eltern-Kind-Entfremdung aufmerksam gemacht. Eltern-Kind-Entfremdung wird oftmals durch den hauptbetreuenden Elternteil nach Trennung/Scheidung herbeigeführt, wobei der getrennt lebende Elternteil und dessen originäre Familie von dem gemeinsamen Kind ausgegrenz werden soll. Das ist emotionale und seelische Kindesmisshandlung und braucht öffentliche Aufmerksamkeit.
Kinder brauchen beide Eltern!
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Vor zehn Jahren, in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2014, erhängte sich unser damaliger 1. Vorsitzender im Keller seines Hauses.
Werner N. kämpfte um die Rechte seines Kindes mit all seiner Liebe und Kraft. Zum Schluss ertrug er es nicht mehr, vom verantwortlichen Familiengericht Mönchengladbach sukzessive, wenn nicht sogar systematisch, aus seiner elterlichen Verantwortung und aus dem Umgang für seinen damals 4-jährigen Sohn gedrängt worden zu sein.
Nachdem er sich fast ausschließlich um seinen Sohn gekümmert hatte, durfte er ihn drei Jahre nach der Trennung nur noch eine Stunde pro Monat sehen. Selbst das Jugendamt sprach im Gerichtsprotokoll von einer ‚Überreaktion‘ der zuständigen Kollegin. 2011, 2012 und 2013 wurde ihm jedes Jahr aufs Neue der Umgang entzogen, und nach zähem Ringen mit Gerichten und Jugendämtern wieder hergestellt. Immer wieder wurde er mit neuen Gerichtsverfahren konfrontiert und brachte trotzdem die Energie auf, sich dagegen zu wehren. Einzige Hilfe und Unterstützung bekam er von den Vereinen "Eltern für Kinder im Revier" und "Väteraufbruch für Kinder".
In ihrem Beschluss schrieb die verantwortliche Richterin: ‚Er ist der Ansicht, dass von den Verfahrensbeteiligten das Kindeswohl nicht beachtet werde.‘ Die Mutter des Kindes gab als Begründung lediglich an, dass sie Angst vor dem Vater habe und ihr Sohn auffällig sei, was bereits zur erneuten Reduzierung des wiederhergestellte Umgangs reichte. Das vom Vater gewünschte und beantragte Wechselmodell würde bei der Mutter weitere Ängste schüren, die sie dann offen thematisieren und damit das Kind belasten würde. Um den Sohn Werners vor Belastungen durch die Mutter zu schützen, wurde nicht sie, sondern der Vater weitgehend aus seinem Leben entfernt und vom Vollzeit- zum gelegentlichen Wochenendpapa degradiert.
Werner wurde anonym beigesetzt. Am 08. April 2014 fand vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach eine Mahnwache zu seinem Gedenken statt. Ob Werners Sohn den Verlust seines Vaters jemals verarbeiten wird, wissen wir nicht.
Wir hoffen, dass Werners Tod aufrüttelt und den großen Reformbedarf des veralteten, Konfrontation und Kooperationsverweigerung fördernden Familienrechts belegt. Ein Recht und eine Rechtsprechung, die Elternteile in gut und schlecht unterteilt und Kindern die wichtigste Ressource im Leben verweigert: Die Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile. Würden Elternteile vor Gericht als gleichberechtigt nach Artikel 3 des Grundgesetzes betrachtet und die Betreuung und Erziehung im Regelfall paritätisch auf beide verteilt, hätte es die Angriffmöglichkeiten auf Werner nicht gegeben. Möge sei sein Tod nicht sinnlos gewesen sein.
Werner, ruhe in Frieden!
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