Eltern für Kinder im Revier e.V.

Kinder brauchen beide Eltern!

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein hat den Namen "Eltern für Kinder im Revier" und hat seinen Sitz in Essen.
  2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Großraum Ruhrgebiet.
  3. Der Verein ist unter der Registerblattnummer VR 4366 beim Amts­gericht Essen eingetragen und führt dann den Zusatz e.V. zum Vereinsna­men.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Essen.

§ 2 – Ziele des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation von und für Eltern und Großeltern, die sich gegenseitig sowie ihre Kinder bzw. Enkel unter­stützen in der Bewältigung familiärer Probleme im Vorfeld sowie nach Trennung und Scheidung.
  2. Der Verein fördert insbesondere die Vater-Kind-Bindung und die Vater-Kind-Beziehung, die Emanzipation von Vätern aus dem herkömm­lichen Rollenverständnis heraus und die Aufwertung der Väter in unserer Gesellschaft.
  3. Der Verein fördert die Beachtung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
  4.  
    1. Der Verein tritt für die gemeinsame elterliche Sorge, für gleiche Pflichten und gleiche Rechte für Vater und Mutter in Beziehung zu ihrem Kind auch nach Trennung und Scheidung als Regelfall für alle Kinder ein.
    2. Der Verein tritt im Weiteren dafür ein, dass das Kind nach Trennung/ Scheidung der Eltern sowohl im Haushalt des Vaters wie der Mutter eine gleichwertige und gleichberechtigte Wohnung hat.
    3. Der Verein tritt dafür ein, dass die paritätische Doppelresidenz als gesetzlicher Regelfall für diejenigen Nachtrennungsfamilien fest­gelegt wird, in denen sich die Eltern nach einer Trennung nicht über die Betreuung der Kinder einigen können.
    4. Der Verein unterstützt Väter, Mütter und Kinder sowie Großeltern und Enkel bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen und sozialen Interessen, und ihren familiären Beziehungen.
  5. Der Verein fördert die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung von Vätern und Müttern unabhängig von ihren Lebensformen.
  6. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern für Kinder.
  7. Der Verein fördert die internationale Begegnung mit Vätern und kooperiert auf nationaler wie auch internationaler Ebene mit Insti­tutionen, Vereinen und Gruppen, die gleiche oder ähnliche Ziele ver­folgen.
  8. Der Verein fördert die gesellschaftliche und wissenschaftliche Auf­arbeitung des Phänomens der Eltern-Kind-Entfremdung, dies ins­besondere mit Blick auf Trennungskonflikte. Der Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung dieses Phänomens und die Ausar­beitung von Hilfen und Präventionsmaßnahmen.
  9. Der Verein setzt sich für eine gesetzliche Regelung ein, die für den Fall eines Trennungskonflikts eine Instrumentalisierung und Manipulation von Kindern durch Elternteile oder institutionell Beteiligte verhindern hilft.
  10. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die von einer Eltern-Kind-Ent­fremdung oder anderen trennungsbedingten Misshandlungen be­troffenen Kinder und Elternteile für ihr erlittenes Leid und Unrecht ge­sellschaftliche und rechtliche Anerkennung, Unterstützung und Ent­schädigung erhalten.

§ 3 – Mittel zur Erreichung der Ziele

  1. Der Verein leistet Selbsthilfearbeit in lokalen Selbsthilfegruppen in den Kommunen des Großraums Ruhrgebiet und in regionaler Zusammen­arbeit. Hierzu schließt sich der Verein den kommunalen Orga­ni­sa­tionen der Selbsthilfe an.
  2. Der Aufbau weiterer lokaler Selbsthilfegruppen in den Kommunen des Ruhrgebiets wird gefördert sowie der Aufbau eines regionalen Netz­werkes der Hilfe zur Selbsthilfe.
  3. Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) (evtl. auch AusführungsVO) an.
  4. Der Verein führt für Mitglieder insbesondere Beratungen analog §§ 17 und 18 SGB VIII durch. Mitglieder können einmal jährlich eine indi­viduelle Beratung erhalten, sofern der Verein dafür qualifiziertes Per­sonal zur Verfügung stellen kann.
    Be­ratung i.S.d. Rechts­dienst­leistungs­gesetz (RDG) wird nicht durch­geführt; unentgeltliche Beratung zu rechtlichen Fragen im Kontext familienrechtlicher Fragen eines Mitglieds gem. § 6 RDG wird für dieses geleistet, sofern der Verein durch Beauftragung eines ge­eigneten Beraters sicherstellt, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 2 RDG erfüllt sind.
    Wird ein Vereinsmitglied beraten, so ist die Haftung des Vereins für Beratungsfolgen ausgeschlossen.
  5. Der Verein fördert es, dass Mitglieder des Vereins hilfebedürftigen Eltern­teilen in familiengerichtlichen Verfahren und bei Verhand­lungen mit Behörden Beistand leisten.
  6. Der Verein ist auch tätig im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Er macht Freizeitangebote für Kinder und für Kinder mit ihren Eltern oder Elternteilen zur Stärkung der Kind-Eltern-Beziehung.
  7. Darüber hinaus führt der Verein Bildungs- und Informationsveranstaltungen durch, leistet Aufklärungsarbeit über die rechtliche und tatsächliche Situation von Eltern und Kindern in Deutschland, insbesondere über die speziellen Probleme der Kinder im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung.
  8. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und versteht sich als Interessen­vertretung für die Kinder sowie für die Elternteile in Trennungs- und Scheidungssituationen.

§ 4 – Grundlagen der Arbeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.
  5. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch un­abhängig.

§ 5 – Finanzierung der Arbeit

  1. Der Verein finanziert sich durch
    - Mitgliedsbeiträge,
    - Förderbeiträge,
    - Spenden und Zuwendungen,
    - öffentliche Zuschüsse.
    Im Übrigen stützt sich der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.
  2. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 – Mitgliedschaft

  1. Eine Person, die diesem Verein als ordentliches Mitglied beitritt, er­klärt dieses durch Übergabe einer unterzeichneten Beitrittserklärung (gem. Anlage 1). Sie verpflichtet sich gleichzeitig zur Zahlung des Mit­gliedsbeitrages gem. Beitragsordnung (Anlage 2).
    Die Mitgliedschaft endet nach fristgerechter (3-monatiger) Kündigung zum Halbjahresende.
    Wer mehr als 6 Monate im Beitragsrückstand ist, kann auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    Eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag auf Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten. Ein solcher Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen und zu be­gründen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag, nachdem das be­troffene Mitglied Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern.
  2. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch haben sie das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder unterstützen durch ihre Fördermitgliedschaft ideell und/oder materiell die Ziele und Arbeit des Vereins.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand (Vorstand, Beisitzer und gewählte Sprecher der Ortsgruppen)
  • die gewählten Sprecher der lokalen Gruppen und ihre Stellvertreter.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Satzung. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, die Beisitzer, die Ortgruppensprecher, ihre Stellvertreter und die der Revision. Sie legt die Grundsätze und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung er­folgt auf Beschluss des Vorstands oder durch schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder mit Angabe von Zweck und Gründen.
  5. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung er­folgt per E-Mail. Soweit das Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt ge­geben hat, erfolgt die Einladung per Brief. Bei nicht zustellbaren E-Mails wird die Einladung per Brief nachgeholt. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder des Vereins zu erfolgen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor­her beim Vorstand einzureichen, soweit es sich nicht um Satzungs­änderungen handelt; diese können stets eingebracht werden, kommen aber erst zur nächsten möglichen Mitgliederversammlung zur Ab­stimmung.
  7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Anwesenheitsliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder.
  8. Für Wahlen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt die Anmietung und den Erwerb von Immobilien und die Einstellung von hauptamtlichem Personal. Beschlüsse dieser Art sollen im ersten Teil der Tagesordnung be­handelt werden und dürfen nicht später als 22 Uhr gefasst werden.
  10. Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht und die Jahresabschlussrevision entgegen.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Schriftführer und Ver­sammlungs­leiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstand „Finanzen“ sowie dem Vorstand „Mitgliederbetreuung“. Die Vorstandsbereiche „Mitgliederwesen“ und „Finanzen“ können in Personalunion ausgeführt werden.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere, maximal 3 Vorstandsbereiche für spezielle Aufgabenbereiche geschaffen werden. Hierzu hat die Mitgliederversammlung den jeweiligen Aufgaben­bereich zu beschließen und den jeweiligen Vorstand zu wählen. Der Fortbestand jedes dieser zusätzlichen Vorstandsbereiche ist bei jeder Wiederwahl des Vorstands erneut zu beschließen.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den gewählten Beisitzern und den gewählten Sprechern der Ortsgruppen.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Aktives und passives Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die keinen Beitrags­rückstand haben.
  5. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
  6. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person innerhalb des Vereines ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Vereinigung eines Vorstandsamtes mit dem Amt des Ortsgruppensprechers sowie seines Stellvertreters in einer Person. Auch für diesen Fall hat die betreffende Person nur eine Stimme.
  7. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
  8. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er die Anmietung und den Erwerb von Immobilien und die Einstellung von hauptamtlichem Personal nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 8 Abs. 9 der Vereinssatzung tätigen kann.
  9. Der Vorstand Finanzen ist verpflichtet jährlich einen Haushaltsplan zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen und zur Beratung bzw. Verabschiedung einzubringen.
  10. Der Vorstand Finanzen ist zuständig für die Verwaltung und die buch­mäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie für die Steuer­erklärung. Er ist berechtigt, Gelder für den Verein zu verein­nahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstands erfolgen.
  11. Der Vorstand Finanzen berichtet dem Vorstand auf Verlangen und der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu er­läuternden Kassenbericht.
  12. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl und Abwahl sind möglich.
  13. Beschlüsse des Kernvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  14. Beschlüsse des erweiterten Vorstands müssen von der Mehrheit der anwesenden, jedoch von mindestens drei Mitgliedern getragen und in einem Protokoll dokumentiert werden, wobei einer zumindest der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
    Wird über Finanzangelegenheiten beschlossen, so muss der Vorstand Finanzen an der Abstimmung über die die Finanzen des Vereins be­treffenden Beschlüsse beteiligt sein.
    In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden. Vorstandssitzungen sind grund­sätzlich vereinsöffentlich. Protokolle sind auf Wunsch den ordent­lichen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
  15. Der „Vorstand Mitgliederbetreuung“ verwaltet die Mitgliederkartei.

§ 10 – Die Revision

  1. Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, der Ziele, der Wirtschaftlichkeit, sowie der ordentlichen Kassen­führung.
  2. Die Revision setzt sich aus zwei Revisoren zusammen, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Revisoren dürfen keine Vorstandsfunktion ausüben und nicht mit der Konten- und Kassenführung betraut sein. Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
  3. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen.
  4. Bei Satzungsverstößen des Vorstandes sind die Revisoren berechtigt, unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitglieder­ver­sammlung einzuberufen.
  5. Über die Jahresabschlussrevision wird ein Protokoll erstellt.

§ 11 – Haftung

  1. Für aus der Arbeit des Vereins entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftet der Verein gegenüber Mitgliedern nicht.

§ 12 – Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzu­berufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder dem zustimmen. Sollte die Mitglieder­versammlung beschlussunfähig sein, wird binnen eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, auf der dann mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V., Registergericht AG Köln, VR 13580, der es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auf­lösung des Vereines dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Wer sich um den Verein in besondere Verdienste erworben hat, kann Ehrenmitglied werden. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederver­sammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Ehrung kann den Betreffenden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder entzogen werden.
  2. Mit der Ehrenmitgliedschaft entstehen keine Sonderrechte oder Organ­stellungen.

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20.1.2003 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft, derzeit in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.05.2018.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz­behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Mitgliedern alsbald schrift­lich mitgeteilt werden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung sind diese zur Abstimmung vorzulegen.

 Essen, den 29.05.2018