Jedes Jahr am 25. April wird international auf die Problematik der Eltern-Kind-Entfremdung aufmerksam gemacht. Eltern-Kind-Entfremdung wird oftmals durch den hauptbetreuenden Elternteil nach Trennung/Scheidung herbeigeführt, wobei der getrennt lebende Elternteil und dessen originäre Familie von dem gemeinsamen Kind ausgegrenz werden soll. Das ist emotionale und seelische Kindesmisshandlung und braucht öffentliche Aufmerksamkeit.
Kinder brauchen beide Eltern!
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Vor zehn Jahren, in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2014, erhängte sich unser damaliger 1. Vorsitzender im Keller seines Hauses.
Werner N. kämpfte um die Rechte seines Kindes mit all seiner Liebe und Kraft. Zum Schluss ertrug er es nicht mehr, vom verantwortlichen Familiengericht Mönchengladbach sukzessive, wenn nicht sogar systematisch, aus seiner elterlichen Verantwortung und aus dem Umgang für seinen damals 4-jährigen Sohn gedrängt worden zu sein.
Nachdem er sich fast ausschließlich um seinen Sohn gekümmert hatte, durfte er ihn drei Jahre nach der Trennung nur noch eine Stunde pro Monat sehen. Selbst das Jugendamt sprach im Gerichtsprotokoll von einer ‚Überreaktion‘ der zuständigen Kollegin. 2011, 2012 und 2013 wurde ihm jedes Jahr aufs Neue der Umgang entzogen, und nach zähem Ringen mit Gerichten und Jugendämtern wieder hergestellt. Immer wieder wurde er mit neuen Gerichtsverfahren konfrontiert und brachte trotzdem die Energie auf, sich dagegen zu wehren. Einzige Hilfe und Unterstützung bekam er von den Vereinen "Eltern für Kinder im Revier" und "Väteraufbruch für Kinder".
In ihrem Beschluss schrieb die verantwortliche Richterin: ‚Er ist der Ansicht, dass von den Verfahrensbeteiligten das Kindeswohl nicht beachtet werde.‘ Die Mutter des Kindes gab als Begründung lediglich an, dass sie Angst vor dem Vater habe und ihr Sohn auffällig sei, was bereits zur erneuten Reduzierung des wiederhergestellte Umgangs reichte. Das vom Vater gewünschte und beantragte Wechselmodell würde bei der Mutter weitere Ängste schüren, die sie dann offen thematisieren und damit das Kind belasten würde. Um den Sohn Werners vor Belastungen durch die Mutter zu schützen, wurde nicht sie, sondern der Vater weitgehend aus seinem Leben entfernt und vom Vollzeit- zum gelegentlichen Wochenendpapa degradiert.
Werner wurde anonym beigesetzt. Am 08. April 2014 fand vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach eine Mahnwache zu seinem Gedenken statt. Ob Werners Sohn den Verlust seines Vaters jemals verarbeiten wird, wissen wir nicht.
Wir hoffen, dass Werners Tod aufrüttelt und den großen Reformbedarf des veralteten, Konfrontation und Kooperationsverweigerung fördernden Familienrechts belegt. Ein Recht und eine Rechtsprechung, die Elternteile in gut und schlecht unterteilt und Kindern die wichtigste Ressource im Leben verweigert: Die Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile. Würden Elternteile vor Gericht als gleichberechtigt nach Artikel 3 des Grundgesetzes betrachtet und die Betreuung und Erziehung im Regelfall paritätisch auf beide verteilt, hätte es die Angriffmöglichkeiten auf Werner nicht gegeben. Möge sei sein Tod nicht sinnlos gewesen sein.
Werner, ruhe in Frieden!
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Sechs Verbände von Trennungseltern lehnen in einer gemeinsame Stellungnahme die von Bundesjustizminister Marco Buschmann geplante Reform des Familienrechts ab.
Das deutsche Familienrecht bildet die gelebte Realität des Familienlebens vielfach nicht mehr ab. Es behandelt Eltern ungleich, verhindert gemeinsame Verantwortungsübernahme und fördert Konflikte.
Mit der von Justizminister Buschmann angestrebten Reform des Kindschafts- sowie im Abstammungsrechts sollen diese Fehlanreize überwunden und das Familienrecht modernisiert werden. Bei näherer Prüfung offenbart sich aber die Erkenntnis: Im Familienrecht geht es einen Schritt vor und zwei Schritte zurück.
Deutschland ist europaweiter Spitzenreiter bei Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Familiensachen. In keinem anderen EU-Land gibt es bei Trennungen eine ähnlich hohe Prozessquote. Ursache ist, dass unser Familienrecht starke Streitanreize setzt und konfliktförderndes Verhalten nicht begrenzt. Die vorgeschlagenen Eckpunkte ändern nichts daran, dass das Familienrecht eskalierendes Verhalten belohnt und damit systemisch fördert.
Bereits 2019 wurden von der damaligen Reformkommission im Bundesjustizministerium wesentliche Änderungen im Familienrecht empfohlen. Wir finden es unverständlich, dass sich diese nicht im Eckpunktepapier wieder finden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern hinwirken (Art. 24 EU-Grundrechte-Charta, Art. 9 UNKRK).
Diese Ziele können durch die Vorschläge nicht erreicht werden, weil auf der konkreten Handlungsebene wirksamen Maßnahmen zu deren Umsetzung fehlen.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |
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Stellungnahme zur Reform des Abstammungsrechts
(dargestellt im Eckpunkte-Papier vom 16. Januar 2024)
16.02.2024
Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Eckpunkten der Reformvorschläge des Abstammungsrechts. Der Grundsatz unserer Stellungnahme lässt sich dabei sehr einfach
zusammenfassen:
Abstammung ist nicht beliebig, nicht zuordenbar, nicht vereinbar, nicht veränderbar.
Abstammung ist eindeutig feststellbar und genetisch definiert.
Viele der Vorschläge des Abstammungsrechts orientieren sich an den Paar-Konstellationen von lesbischen Paaren. Die Ehepartnerin der Geburtsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nimmt ohne Frage die Rolle eines sozialen Elternteils ein, solange die Beziehung zur Geburtsmutter besteht (auch diese Beziehung kann enden). Es handelt sich hier um eine Patchwork-Konstellation ab Geburt. Die daraus entstehenden Rechtsfolgen sind im Kindschaftsrecht zu regeln und mit der Einräumung des kleinen Sorgerechts wurden hierzu zeitgleich durchaus praktikable Vorschläge unterbreitet.
Das Kind kann unter keinen Umständen von der Ehefrau der Geburtsmutter abstammen. Deren Status daher im Abstammungsrecht regeln zu wollen, ist sachlich falsch und unzutreffend.
Soweit in den Eckpunkten darauf hingewiesen wird, dass man die Schlechterstellung der Ehefrau der Geburtsmutter gegenüber dem Ehemann der Geburtsmutter beseitigen will, könnte man vermuten, dass dies von rechtlicher Unkenntnis der Herkunft der Regelung für den Ehemann beruht. Denn von diesem wird die biologische Abstammung des Kindes vermutet, ihm daraufhin die rechtliche Vaterschaft anerkannt und er übt die soziale Vaterschaft aus. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt:
„Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.). Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ 2016, 8, 12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34).
Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/ Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; Britz StAZ 2016, 8, 12; Kemper NZFam 2017, 832, 833). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Ausnahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mann-zu-Frau-Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des §
1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes.“
BGH XII ZB 231/18 vom 10.10.2018
Diese Annahme, die den Ehemann der Geburtsmutter zum abstammungsrechtlichen und rechtlichen Vater macht, kann auf die Ehefrau der Geburtsmutter unter keinen Umständen zutreffen, so dass hier keine Diskriminierung vorliegen kann. In den weiteren Eckpunkten des Abstammungsrechts wird auch in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass die biologische Vaterschaft Ausgangspunkt für Vaterschaft und nicht beliebig ist. Auch aufgrund der Gewährung von Menschenrechten aus der EMRK hat der rechtliche, nicht biologische Vater zu weichen, wenn seine Vaterschaft erfolgreich angefochten wird, nachdem die biologische / genetische Vaterschaft festgestellt wurde. Die kognitive Dissonanz dieser gegensätzlichen Erklärungsmuster in einem Dokument ist bemerkenswert.
Da wir dem Bundesjustizministerium keine rechtliche Unkenntnis unterstellen, gehen wir davon aus, dass hier dem Druck von Lobbygruppen mit entsprechenden Partikularinteressen nach-
gegeben wird.
Dies unter Inkaufnahme von weiteren Diskriminierungen
- biologischer Väter der Kinder eines lesbischen Paares, welche keine Möglichkeit hätten, die rechtliche Mit-Mutterschaft anzufechten, da es hier keinen Irrtum geben kann
- rechtlicher, aber nicht leiblicher Väter, deren Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden kann
- schwuler Paare, bei denen ebenfalls ein Partner leiblicher Elternteil des Kindes ist und bei denen der Ehemann nicht in die zweite Stelle der Abstammung des Kindes eintreten könnte.
Wir sehen in dem Vorstoß weiterhin Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention, insb. Art 18 (Verantwortung für das Kindeswohl) und Art. 8 (Identität), gehen davon aus, dass dem Bundes-
justizministerium diese Verstöße bekannt sind und nehmen mit Erstaunen zur Kenntnis, dass bei einem Gesetzesvorhaben, welches massiv in die Lebensgestaltung von Kindern eingreift, nicht ein
einziger Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention zu finden ist.
Gleiches gilt für die beabsichtigte Einführung von Elternschaftsvereinbarungen. Das Sorgerecht ist, genau wie die zuvörderst obliegende Pflicht das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 (2) GG). Auch im Grundgesetz weist das „natürliche“ Recht auf die biologische, natürliche Abstammung und Herkunft des Kindes hin. Diese mit den vorliegenden Vorschlägen einer beliebigen Zuordnung preisgeben zu wollen, sehen wir nicht nur als einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Wir sehen solche Versuche auch mit dem Grundgesetz als unvereinbar an.
Die Versuche, eine Mit-Mutterschaft im Abstammungsrecht zu verorten, sind daher insgesamt als rechtlich unzulässig abzulehnen. Lesbischer als auch schwuler Elternschaft steht diese Ablehnung
allerdings nicht im Wege. Diese wäre allerdings im Kindschaftsrecht zu regeln. Unter Wahrung der Rechte des Kindes auf seine beiden biologischen Eltern und nicht in Konkurrenz zu diesen. Auch wenn dies den Interessen schwuler oder lesbischer Paare widerspricht, die den zweiten biologischen Elternteil aus dem Leben des Kindes ausschließen wollen – es geht hier nicht um Interessen oder Egoismen von Erwachsenen, sondern um die Rechte und das Wohlergehen von Kindern.
Insgesamt wäre der Gesetzgeber gut beraten, erstmals ein echtes Abstammungsrecht zu schaffen, was vor über 100 Jahren noch nicht möglich war. Heute lässt sich die tatsächliche Abstammung von Kindern zweifelsfrei bestimmen, mit Vermutungen und Annahmen braucht nicht mehr gearbeitet werden. Erklärungen zum Nichtbestehen der Elternschaft oder der Anfechtung ebendieser wären überflüssig.
Statt das Abstammungsrecht also immer komplexer zu gestalten und sich von der Abstammung von Kindern zu verabschieden, sollte die auch bisher schon dem Abstammungsrecht zugrunde liegende Ausgangsbasis der biologischen Abstammung den heutigen diagnostischen Möglichkeiten angepasst werden.
Jedes Kind hat eine Mutter. Jedes Kind hat einen Vater. Und darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Kind neben Großeltern und weiteren Familienangehörigen auch noch liebevolle, soziale und für das Kind ebenfalls wichtige Bezugspersonen haben kann, deren Rechtsbeziehung im Kindschaftsrecht verlässlicher geregelt werden sollten. Im Abstammungsrecht sind solche Regelungsversuche allerdings völlig fehl am Platze.
Der vorgelegte Entwurf ist ein Abstammungsrecht ohne Abstammung – zugunsten von Vermutungsgedanken und willkürlicher Zuordnung von Elternschaft.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |
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Am 9. Februar 1999 trafen sich in Essen erstmals von Trennung oder Scheidung mit Kindern betroffene Elternteile, um sich über ihre Situation auszutauschen und sich gegenseitig Unterstützung und Hilfe zu geben. Aufgrund des Zulaufs und des Bedarfs entwickelte sich daraus der Verein "Eltern für Kinder im Revier", der am 15. April 2003 im Vereinsregister eingetragen wurde.
Im Laufe der Jahre wurden viele hundert Fälle diskutiert, Lösungswege erörtert und auch juristische Themen erarbeitet. Wir haben Betroffene dabei begleitet, den Kontakt zu ihren Kindern zu halten, wiederherzustellen oder auch den vollständigen Verlust des Kontaktes zu ertragen.
Auch wenn es in den letzten 25 Jahren einige wenige Verbesserungen der Rahmenbedingungen gab, halten wir es im Sinne der Kinder für sehr bedenklich, dass der Bedarf damals wie heute unverändert ist. Beratungsangebote richten sich fast ausschließlich an Elternteile, die ihr Kind überwiegend betreuen. Angebote für Elternteile, die auch nach Trennung oder Scheidung die Pflichten durch Betreuung und Erziehung ihrem Kind gegenüber erfüllen wollen, gibt es kaum. Die Beziehung eines Kindes zum anderen Elternteil wird zwar inzwischen weitgehend als wichtig bewertet, in der Realität erhält sie aber kaum Unterstützung - weder durch die Kinder- und Jugendhilfe noch durch Gerichte.
Trotz eines gesellschaftlichen Wandels beharrt das Familienrecht in vielen Bereichen auch im Jahr 2024 noch immer auf Lebensmodellen der 1950er-Jahre, verbunden mit überkommenen pädagogischen Konzepten, deren Ursprünge aus finsteren Zeiten stammen. Die von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann unlängst vorgelegten Reformentwürfe ignorieren das Hauptproblem: Für Kinder und Eltern in konflikthaften Trennungssituationen ist weiterhin keine Besserung vorgesehen. Stattdessen erwarten wir mit großer Sorge, dass die vorgelegten Vorschläge die Anreize zur Strittigkeit weiter erhöhen.
Wer vor 25 Jahren geglaubt haben mag, dass es in dem 2020ern besser sein wird, wird in der Rückschau enttäuscht sein. Wir nehmen dies jedoch als Ansporn für unsere Tätigkeit, werden weiterhin betroffene Elternteile unterstützen und versuchen, sie für Politik und Medien sichtbar zu machen.
Wir bedanken für uns bei allen, die uns in den letzten 25 Jahren unterstützt haben und mit Rat und Tat zur Seite standen und hoffen auch für die Zukunft auf gute Unterstützung.
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Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),
das Jahr geht zu Ende und Weihnachten steht schon wieder vor der Tür.
Wie Ihr wisst, hat es in diesem Jahr in unserer Sache Bewegung gegeben, aber nicht ganz so, wie wir es uns gewünscht haben. Unser Thema ist in der Politik angekommen und wir hoffen, dass unsere Rufe gehört und berücksichtigt werden.
Zweimal waren wir im Bundesministerium der Justiz eingeladen, um die Situation der Trennungseltern darstellen und Position zu aktuellen Vorhaben nehmen zu können. Im September konnten wir unser Vernetzungstreffen mit hilfreichen Impulsvorträgen von Stefan Rücker, Marc Serafin und Teilnehmern aus der Politik durchführen. Wir hoffen, damit die Sorgen und Nöte der Betroffenen sichtbarer gemacht zu haben.
Wir freuen uns sehr, dass auch Du dem Verein treu geblieben bist und damit weiter dazu beiträgst, unsere Interessen sichtbar zu halten.
Für viele Eltern ist es auch dieses Jahr sicherlich schwierig, ein ruhiges und sorgenfreies Weihnachtsfest zu feiern.
Einige Eltern können ihr Kind oder ihre Kinder nur unter stressigen Umständen oder gar nicht sehen.
Doch jetzt sollten wir die Tage vor Weihnachten auch mal nutzen, um die Seele baumeln zu lassen und Kräfte für das neue Jahr zu sammeln.
Genießt die Zeit, die Ihr mit Euren Lieben verbringen könnt und bleibt stets optimistisch, auch wenn es gerade jetzt sehr emotional ist.
In diesem Sinne wünschen wir Dir und Deiner Familie von ganzem Herzen frohe und geruhsame Weihnachtsfeiertage und einen gelungenen Start ins neue Jahr
Kinder brauchen beide Eltern!
Für den Vorstand
Stefan Dringenberg
Reiner Neumann
Helge Ebner
Stephan Kempkes
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- Erklärung zur Reform des Unterhaltsrechts für Trennungsfamilien
- Umgangsrecht: Deutschland erneut wegen Menschenrechtsverletzung verurteilt
- Dokumentation efkir-Tagung + Netzwerktreffen: Psychische Belastung von Trennungsfamilien reduzieren
- Trennungseltern-Tagung fand im Unperfekthaus statt
- Stellungnahme zur Reform des Unterhaltsrechts