Bundesjustizminister Marco Buschmann erhielt Ende März ein Schreiben verschiedener Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände zu den aktuellen Reformen im Familienrecht. Wir treten den dort verbreiteten Narrativen mit Nachdruck entgegen und fordern den Gesetzgeber auf, endlich die Rechte und Bedürfnisse der Kinder ins Zentrum zu stellen.
Zu dem uns vorliegenden Schreiben möchten wir zusammen mit den anderen Verbänden im Netzwerk für Trennungsfamilien kritisch Stellung beziehen.
Insgesamt besteht Konsens, dass Reformen dringend notwendig sind und das Familienrecht die Bedarfe und Rechte der Kinder – nicht der Erwachsenen – stärker in den Blick nehmen muss. Ebenso sollten Trennungseltern das für sie individuell passende Betreuungsmodell frei wählen können – ohne sachfremde Fehlanreize.
Die Positionen der Alleinerziehenden-Verbände (AE-Verbände) wirken diesen Zielen jedoch diametral entgegen. Wir erinnern beispielsweise an die Kampagne "Vielfalt der Betreuungsmodelle erhalten" aus 2021/22, mit der lediglich das gesetzlich vorgegebene Residenzmodell als Regelfall verteidigt werden sollte.
Gemeinsame Betreuung und Sorge
Es ist widersprüchlich, dass die AE-Verbände einerseits eine bessere Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit fordern und gleichzeitig die paritätische Betreuung, die genau dies leistet, kategorisch ablehnen.
Die überflüssige Diskussion über Betreuungsmodelle wäre sofort beendet, wenn der Gesetzgeber endlich den Mut hätte, die rechtliche Hierarchisierung von Trennungseltern zu überwinden: Beide Eltern betreuen – möglicherweise zu unterschiedlichen Anteilen. Streitanreize würden reduziert, vieles wäre für Trennungsfamilien einfacher.
Ebenso gilt in den meisten westlichen Ländern seit Jahren die gemeinsame Sorge ab Geburt – ohne dass es dort zu den von den AE-Verbänden ausgemalten Katastrophen gekommen wäre. Möglicherweise, weil man „Sorge“ dort weniger als Recht der Eltern, sondern vielmehr als deren Verantwortung gegenüber dem Kind sieht.
Wir sehen daher keinen sachlichen Grund, warum man gleichberechtigte Betreuung und gemeinsame Sorge ab Geburt nicht endlich auch in Deutschland umsetzt.
Kindesunterhalt
Diskussionen zum Kindesunterhalt fokussieren in Deutschland oftmals allein auf die finanziellen Interessen der Mutter. Auch wird vielfach übersehen, dass Mutter und Kind verschiedene Personen sind. Wir möchten daher eindringlich dafür werben, endlich das Kind und seine Bedarfe in das Zentrum der Betrachtungen zu stellen.
- Jedes Kind hat ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
- Dieses Grundrecht auf das sächliche Existenzminimum ist dem Kind eigen. Es ist nicht veräußerbar und nicht übertragbar – auch nicht an den hauptbetreuenden Elternteil.
- Dementsprechend besteht im Sozialrecht der Grundsatz, dass die Bedarfe des Kindes anteilig dort entstehen, wo sich das Kind aufhält. Die derzeitige unterhaltsrechtliche Annahme eines Bedarfes von null im zweiten Haushalt ist daher grundgesetzwidrig.
- Mitbetreuung ist also gerade keine „Unterhaltsersparnis“ oder „Bedarfsreduktion“ (ganz im Gegenteil) und darf daher auch nicht als solche modelliert werden.
Der bestehende Widerspruch zwischen Unterhalts- und Sozialrecht muss aufgelöst werden, denn es kann nur eine Definition des kindlichen Existenzminimums geben.
Der häufigen Argumentation der AE-Verbände über eine vermeintliche „Lebensverlaufsperspektive“ können wir nicht folgen und möchten klar herausstellen: Der Kindesunterhalt dient der Existenzsicherung des Kindes. Er ist kein nachgelagerter Betreuungsunterhalt, keine gleichstellungspolitische Entgeltersatzleistung und auch keine Kompensation für persönliche Lebensentscheidungen erwachsener Menschen.
Der Gesetzgeber muss die Tatsache anerkennen, dass ein Einkommen im Jahr 2024 bereits rein statistisch nicht mehr für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreicht. In der Sache befürworten wir eine finanzielle Förderung der elterlichen Erziehungsarbeit. Aber dies kann nicht die Aufgabe des Kindesunterhalts und somit von Einzelpersonen sein, hier braucht es eine gesamtgesellschaftliche Lösung.
Für die Deckung der Bedarfe des Kindes fordern wir eine Gleichbehandlung beider Eltern im Sinne der Art. 3 und 6 GG und somit eine tatsächliche Umsetzung des Prinzips „beide betreuen, beide bezahlen“, wie es auch der Bundesjustizminister in seiner Vorstellung des Eckpunktepapiers zum Unterhaltsrecht formuliert hat. Denn eine bessere Verteilung von Sorgeverantwortung kann systemisch nur bei einer gleichzeitig besseren Verteilung der Erwerbsverantwortung gelingen.
Gewaltschutz
Der Schutz vor Gewalt ist ein Menschenrecht und dessen Durchsetzung somit uneingeschränkt zu befürworten. In der aktuellen Diskussion wird jedoch versucht, über das an sich unterstützenswerte Ziel des Gewaltschutzes ein einseitiges Veto-Recht für Mütter durchzusetzen. Dies erfolgt strategisch durch drei Schritte:
- Der Bezug zur Istanbul-Konvention (IK) eröffnet eine geschlechtsspezifische
Täter-Opfer-Dichotomie, bei der Männer als Opfer und Frauen als Täterinnen oftmals nicht mitgemeint sind. - Durch einen ufer- und konturlosen Gewaltbegriff (Art. 3 IK) soll selbst die legitime Anrufung des Familiengerichts oder fehlende Unterhaltsfähigkeit in die Nähe eines Straftatbestands gerückt werden. Eine derartige Beliebigkeit widerspricht dem Willkürverbot und konterkariert den Schutz tatsächlicher Gewaltopfer.
- Allein die Behauptung von Gewalt soll „präventiv“ zum Kontaktabbruch zum Kind führen können und der Gewaltvorwurf so einer gerichtlichen Überprüfung entzogen werden. Eine derartige Beweislastumkehr widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien.
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Schutz vor Gewalt. Ein geschlechtsspezifisches Straf- oder Familienrecht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG und ist daher unzulässig.
Wir verurteilen, dass das Problem der induzierten Kontaktabbrüche demgegenüber von den AE-Verbänden nicht thematisiert und auch im Eckpunktepapier des BMJ nicht benannt wird. Hier besteht eine nicht nachvollziehbare Leerstelle beim Gewaltschutz.
Es ist wohl unstrittig, dass das Kind ein Menschenrecht auf Beziehung zu beiden Eltern hat (Art. 9 UNKRK, Art. 24 EU-Grundrechtecharta). Induzierte Kontaktabbrüche sind Menschenrechtsverletzungen und psychische Gewalt gegen das Kind und den anderen Elternteil. Kindesentziehung (§ 235 StGB), prozesstaktische Falschbeschuldigungen (§ 164 StGB) oder sonstige Verletzungen der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) werden in Deutschland jedoch regelhaft nicht verfolgt und einseitig eskalierendes Verhalten eines Elternteils somit nicht begrenzt. Derartige Inaktivität ist Ursache für die zahlreichen Verurteilungen der Bundesrepublik in Familiensachen durch den EGMR. Dieser unhaltbare Zustand muss beendet werden.
Schlussbemerkung
Die Zivilgesellschaft erwartet ein Familienrecht, das
- im Einklang mit dem Grundgesetz steht,
- gemeinsame Verantwortungsübernahme auch nach einer Trennung fördert,
- eskalierendes Elternverhalten sanktioniert und begrenzt,
- möglichst frei von sachfremden (finanziellen) Fehlanreizen ist,
- das Existenzminimum von Kindern und Eltern in beiden Haushalten garantiert und
- einem bestehenden Erwerbsanreiz nicht zuwider läuft.
Das aktuelle Familienrecht deckt keinen dieser Punkte ab. Die dringend notwendigen Reformen müssen von einer möglichst breiten gesellschaftlichen Basis getragen werden. Der dafür notwendige Austausch findet jedoch derzeit nicht ausreichend statt bzw. wird in Teilen bewusst vermieden.
Wir fordern daher einen breiten zivilgesellschaftlichen Dialog, auch unter Einbeziehung der beteiligten Professionen und deren Verbände. Denn nachhaltige Familienpolitik lässt sich nicht gegen die Hälfte der Bevölkerung gestalten – weder gegen die eine noch gegen die andere.
Transparenzhinweis
Die unterzeichnenden Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände des Schreibens vom 27.03.2024 wurden im Jahr 2022 in Höhe von 3,77 Mio. Euro vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gefördert (Quelle).
Die Verbände im Netzwerk für Trennungsfamilien, die sich für gemeinsame Erziehung und den Erhalt beider Eltern einsetzen, erhalten hingegen keine Förderung vom BMFSFJ. Wir finanzieren unsere ehrenamtliche Tätigkeit ausschließlich durch private Spenden.