In den Tageszeitungen wurde über die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 berichtet. Erstmals seit 2015 wurde der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten um 80 € auf 1.160 € angehoben. Die sonstigen Sätze steigen unabhängig von der Frage, ob auch das Einkommen des Verpflichteten in gleichem Maße gewachsen ist.
Unterhaltsverpflichtete sollten zudem regelmäßig prüfen, ob der gezahlte Betrag nicht überhöht ist. Anwälte und Richter übersehen häufig, dass durch den sogenannten Umgang erhebliche Kosten entstehen: Kinderzimmer, Kleidung, Fahrten und vieles mehr werden häufig bei der Bemessung des Unterhaltes nicht angemessen berücksichtigt.
Generell ist die pauschale Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kritisch zu betrachten, da viele der vorgenommenen Festlegungen die realen Bedürfnisse der Kinder nicht berücksichtigen. So wird pasuschal davon ausgegangen, dass sich nur ein Elternteil um ein Kind kümmert, während der andere nur für dessen Finanzierung zuständig ist. Diese binäre Sicht entspricht dem Familienideal der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts und behindert die gleichberichtigte Betreuung der betroffenen Kinder.
Die Erziehungs- und Betreuungsleistung eines Elternteils lässt sich nicht durch dessen Geldbörse ersetzen.
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),
wir laden herzlich ein zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
Dienstag, 3. Dezember 2019 um 19 Uhr
in den Räumen der
Essener Kontakte, Frohnhauser Platz 1, 45145 Essen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können sich mit geeigneter Begründung zur Versammlung anmelden. Beitrittserklärungen zum Verein liegen bereit. Die Mitgliedschaft kostet 50 Euro pro Jahr. Bei Wahlen sind gemäß Satzung nur Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Jahresbeitrag bereits entrichtet haben oder am Beitragseinzug teilnehmen.
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Wahl des Protokollführers
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom 29.05.2018
- Berichte der Vorstandsmitglieder über ihre Arbeit in der letzten Amtsperiode und Ausblick
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassierers
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Bitte meldet euch an, damit wir entsprechend der Teilnehmerzahl planen können.
Um rege Teilnahme wird gebeten.
Für den Vorstand
Stefan Dringenberg (2. Vorsitzender)
Helge Ebner (Kassierer)
Christoph Farat (Vorstand Selbsthilfe)
04.09.2018 | Ein Kommentar von Olaf Tschech |
Was hat der Kind-Missbrauchsfall von Staufen mit efkir zu tun?
Väter, ich meine richtige Väter, kümmern sich um ihre Kinder. Sie verbringen möglichst viel Zeit mit ihren Kindern. Denn sie haben sich oder wurden von der Mutter des Kindes getrennt, nicht von dem Kind/den Kindern. Ihre Zeit mit ihren Kindern ist aber häufig begrenzt, denn der ihnen zustehende Zeitumfang hängt stark vom Willen der Mutter ab, nicht vom „Wohl des Kindes“, wie es gerne heißt. Wie erklärte mir einst die „Fachexpertin für Trennung und Scheidung“ des Jugendamtes Bochum: “ Ich weiß gar nicht, was Sie wollen, Sie haben doch mehr Umgang als es nach dem Gesetz den Vätern zusteht.“ Auf meine Frage, in welchem Gesetz diese Regelung festgelegt sei, geriet sie ins Stottern. Der Verweis auf ihre umfangreiche Bibliothek in ihrem Büro und die Bitte, sie möge doch einmal den Gesetzestext, den sie zitiert, vorlegen brachte sie vollkommen aus dem Konzept. Man hat dort ungern Väter, die sich für ihre Kinder einsetzen. Natürlich war es völliger Blödsinn, aber so sind sie, die Unwissenden aber gerne so wichtigen Jugendamtsmitarbeiter/-innen, insbesondere in Bochum, das ja von einem „qualifizierten“ Versorgungsfall geführt wird.
Mein Umgang wurde minutiös festgelegt, weil sonst der Unterhaltsanspruch der Mutter in Gefahr geriet. Ein Fehlverhalten war mir nicht anzulasten, aber wie gesagt: Es geht nicht um das vielzitierte „Wohl des Kindes“. Was zählt, ist allein der „Wille der Mutter“, auch wenn es im BGB so nicht formuliert ist.
Der Betreuungsanteil des leiblichen Vaters hängt letztlich ab vom „Willen der Mutter“ und den damit verbundenen gerichtlichen Entscheidungen.
Ganz anders ist der Zugang aller anderen Bezugspersonen der Mutter zum Kind. Deren Zugang zum Kind ist, sofern im Einverständnis mit der Mutter (Sie spüren nun deutlich die Bedeutung des „Willen der Mutter“) unbegrenzt. Diese werden auch nicht geprüft oder begutachtet oder sonst wie überwacht. Dies geschieht nur gegenüber dem leiblichen Vater oder dessen Eltern, denn der steht unter Verdacht. Wessen er verdächtigt wird, das ist selten klar, aber er gefährdet den Unterhaltsanspruch der Mutter und allein das macht ihn verdächtig. Selbst wenn er keines Vergehens gegen das Kindeswohl angeklagt werden kann, bleibt ihm meist nur die ihm zugestandene kleine Betreuungszeit, gerne im Modell: „Alle 14 Tage ein Wochenende.“
Sie merken, §1684 BGB, der Paragraph, der den Umgang oder die elterliche Betreuung regeln soll und dem Sinn nach, sich eigentlich aus dem Betreuungsanspruch des Kindes an die Elternteile ableitet, wird in der Praxis nur eingesetzt, um den leiblichen Vater vom eigenen Kind fernzuhalten, bzw. den Kontakt gerichtlich kontrolliert zuzumessen. Alle anderen Personen haben mit Zustimmung der Mutter freien Zugang.
Es ist erschreckend, dass der Fall Staufen erst die Folgen solchen Handelns aufzeigen muss.
OT
Das Amtsgericht Landau (Pfalz) stellte im Beschluss Beschluss vom 13.07.2015 (Aktenzeichen: 1 F 88/14) fest, dass ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, wenn es ein eigenes Vermögen besitzt. Verfügt das Kind über keine abgeschlossene Berufausbildung, ist das vorhandene Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen. Verbraucht das Kind das Vermögen auf andere Art, müsse es so behandelt werden, als wäre es noch vorhanden und könnte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Dieser Beschluss wurde am, 16.10.2015 vom Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt (Aktenzeichen 2 UF 107/15)
Die Mitteldeutsche Zeitung berichtete am 10.3.2018 von einem Fall, bei dem ein schreiendes, achtjähriges Mädchen von der Polizei in Helbra (Sachsen-Anhalt) aus der Grundschule getragen wurde, um es seiner Mutter zu übergeben. Der Vater hatte zuvor den Rechtsstreit über das Aufenthaltsrecht des Kindes verloren. Obwohl die Polizeibeamten den Einsatz abbrechen wollten, wurde dies vom anwesenden Gerichtsvollzieher abgelehnt. Das um Hilfe und nach seinem Vater schreiende Kind wurde an die Mutter übergeben, die in einem Auto vor der Schule saß.
Das Mädchen lebte zwei Jahre beim Vater, nachdem die Mutter den Haushalt verlassen hatte und zu ihrem neuen Freund gezogen war. Der Vater versuchte, Kontakt zwischen Tochter und Mutter herzustellen, was die Tochter ablehnte. Im August 2017 entschied das Amtsgericht Eisleben auf Antrag der Mutter, dass das Kind zukünftig bei ihr aufwachsen solle, weil sie besser in der Lage sei, die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Dieser Entscheid wurde vom zuständigen Oberlandesgericht bestätigt, worauf die Mutter die Zwangsvollstreckung forderte, die im Januar 2018 vom Amtsgericht angeordnet wurde.
Eine in das Verfahren eingebundene Kinderpsychologin warnte vor schwerwiegenden Folgen für das Kind geschrieben, wenn es „mittels Gerichtsvollzieher aus der einzig vertrauten Bindung und Umgebung gerissen“ werde. Laut Bild-Zeitung Das Kind lehne die Mutter ab und habe es in den letzten Jahren „kaum erlebt“. So sei die Mutter z.B. auch nicht bei der Einschulung des Mädchens anwesend gewesen. Die Psychologin wies darauf hin, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde und seinen Schulalltag verlieren und seine Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt würde.
Die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt, Anne-Marie Keding (CDU), wies die Kritik an der Maßnahme zurück. Sie bestätigte zwar mit Blick auf ein Video, welches den Einsatz dokumentierte, dass es sich um fürchterliche Bilder handele, wies aber darauf hin, dass sie keine Kenntnis von den Bedenken der Polizei gehabt habe. Die Bildungsgewerkschaft GEW äußerte sich kritisch zum Vorgehen der Behörden. Die Landesvorsitzende Eva Gehrt sagte: "Erleben Kinder schon im Grundschulalter, dass Mitschüler unter lautem Protest von der Polizei aus der Schule geführt werden, droht die Auflösung dieser wichtigen Bindungen."
Verbände bedauern Diskriminierung getrennt erziehender Väter
Berlin. „CDU/CSU und SPD verhandeln in den Gesprächen zur Großen Koalition an den Bedürfnissen der Bevölkerung vorbei“ stellt Gerd Riedmeier, Sprecher der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter, fest. Er bedauert, es würden Budgets in Milliardenhöhe über das Land verteilt, die überfällige steuerliche Gleichstellung von Nachtrennungsfamilien zu intakten Familien werde jedoch von Union und SPD übersehen.
Besonders getrennt erziehende Väter fühlen sich durch die aktuelle steuerliche Behandlung diskriminiert. Sie werden durch das Steuerrecht weiterhin wie Alleinstehende ohne Kinder behandelt trotz all ihrer Aufwendungen für Umgang und Kindesunterhalt. Dabei stellte Bundesfamilienministerin Katarina Barley (SPD) noch vor der Wahl für sie Steuererleichterungen in Aussicht, etwa für den Mehraufwand, der durch ihre Kinderbetreuung entstehe.
Die überfällige Modernisierung des nicht mehr zeitgemäßen Familienrechts wird in den Koalitionsverhandlungen weder von SPD noch von der Union angesprochen. Dabei forderte der Europarat bereits 2015 eine Neujustierung ein, ebenso die Justizministerkonferenz der Länder in 2017. Bundesministerin Barley organisierte in ihrem Ministerium vor einem halben Jahr zwei Zukunftsgespräche „Gemeinsam getrennt erziehen“ mit Veränderungsperspektiven. Nichts davon findet sich in den Papieren zur GroKo.
Weiterhin fehlt die Gleichbehandlung von Müttern und Vätern: Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, ist vom Barunterhalt befreit. Der zweite Elternteil muss den vollen Barunterhalt tragen, auch dann, wenn er nahezu hälftig die Betreuungsleistung übernimmt. Die GroKo-Parteien blenden diese Gerechtigkeitsfrage aus.
Väterverbände bedauern das „Weiter so wie gehabt“ und erwarten Reaktionen aus der Wählerschaft. Männer, getrennte Väter und ihre Lebenspartnerinnen blicken gespannt auf die zukünftigen Landtags- und Bundestagswahlen.
Auch wenn Wahlprogramme nach einer Wahl häufig schnell in Vergessenheit geraten, so erstaunt es doch, dass die FDP auch weiterhin an der Forderung nach dem Wechselmodell als Regelfall festhält. Wie die "Welt" berichtet, ist es in den laufenden Sondierungsgesprächen zu einem deutlichen Dissens zwischen FDP und CDU/CSU gekommen. CDU und CSU sehen bei ihrem Familienbild und den damit verbundenen Wertevorstellungen keinen Reformbedarf. Dass sich die Realität stark von dem insbesondere von der CSU gepflegten Bild vom Heimchen am Herd unterscheidet, hat sich in Bayern noch nicht herumgesprochen. Insofern erstaunt es, dass dei FDP das Thema offenbar nicht nur für den Wahlkampf entdeckt hat, sondern auch weiterhin daran feststellt, das Familienrecht von seiner einseitigen Bevorzugung des Residenzmodells zu befreien.