In den Tageszeitungen wurde über die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 berichtet. Erstmals seit 2015 wurde der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten um 80 € auf 1.160 € angehoben. Die sonstigen Sätze steigen unabhängig von der Frage, ob auch das Einkommen des Verpflichteten in gleichem Maße gewachsen ist.
Unterhaltsverpflichtete sollten zudem regelmäßig prüfen, ob der gezahlte Betrag nicht überhöht ist. Anwälte und Richter übersehen häufig, dass durch den sogenannten Umgang erhebliche Kosten entstehen: Kinderzimmer, Kleidung, Fahrten und vieles mehr werden häufig bei der Bemessung des Unterhaltes nicht angemessen berücksichtigt.
Generell ist die pauschale Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kritisch zu betrachten, da viele der vorgenommenen Festlegungen die realen Bedürfnisse der Kinder nicht berücksichtigen. So wird pasuschal davon ausgegangen, dass sich nur ein Elternteil um ein Kind kümmert, während der andere nur für dessen Finanzierung zuständig ist. Diese binäre Sicht entspricht dem Familienideal der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts und behindert die gleichberichtigte Betreuung der betroffenen Kinder.
Die Erziehungs- und Betreuungsleistung eines Elternteils lässt sich nicht durch dessen Geldbörse ersetzen.