Das Amtsgericht Landau (Pfalz) stellte im Beschluss Beschluss vom 13.07.2015 (Aktenzeichen: 1 F 88/14) fest, dass ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, wenn es ein eigenes Vermögen besitzt. Verfügt das Kind über keine abgeschlossene Berufausbildung, ist das vorhandene Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen. Verbraucht das Kind das Vermögen auf andere Art, müsse es so behandelt werden, als wäre es noch vorhanden und könnte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Dieser Beschluss wurde am, 16.10.2015 vom Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt (Aktenzeichen 2 UF 107/15)
Volljähriges Kind muss eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen
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