Eltern für Kinder im Revier e.V.

Kinder brauchen beide Eltern!

04.09.2018 Ein Kommentar von Olaf Tschech

 Was hat der Kind-Missbrauchsfall von Staufen mit efkir zu tun?

Väter, ich meine richtige Väter, kümmern sich um ihre Kinder. Sie verbringen möglichst viel Zeit mit ihren Kindern. Denn sie haben sich oder wurden von der Mutter des Kindes getrennt, nicht von dem Kind/den Kindern. Ihre Zeit mit ihren Kindern  ist aber häufig begrenzt, denn der ihnen zustehende Zeitumfang hängt stark vom Willen der Mutter ab, nicht vom „Wohl des Kindes“, wie es gerne heißt. Wie erklärte mir einst die „Fachexpertin für Trennung und Scheidung“ des Jugendamtes Bochum: “ Ich weiß gar nicht, was Sie wollen, Sie haben doch mehr Umgang als es nach dem Gesetz den Vätern zusteht.“ Auf meine Frage, in welchem Gesetz diese Regelung festgelegt sei, geriet sie ins Stottern. Der Verweis auf ihre umfangreiche Bibliothek in ihrem Büro und die Bitte, sie möge doch einmal den Gesetzestext, den sie zitiert, vorlegen brachte sie vollkommen aus dem Konzept. Man hat dort ungern Väter, die sich für ihre Kinder einsetzen. Natürlich war es völliger Blödsinn, aber so sind sie, die Unwissenden aber gerne so wichtigen Jugendamtsmitarbeiter/-innen, insbesondere in Bochum, das ja von einem „qualifizierten“ Versorgungsfall geführt wird.      

Mein Umgang wurde minutiös festgelegt, weil sonst der Unterhaltsanspruch der Mutter in Gefahr geriet. Ein Fehlverhalten war mir nicht anzulasten, aber wie gesagt: Es geht nicht um das vielzitierte „Wohl des Kindes“. Was zählt, ist allein der „Wille der Mutter“, auch wenn es im BGB so nicht formuliert ist.

Der Betreuungsanteil des leiblichen Vaters hängt letztlich ab vom „Willen der Mutter“ und den damit verbundenen gerichtlichen Entscheidungen.

Ganz anders ist der Zugang aller anderen Bezugspersonen der Mutter zum Kind. Deren Zugang zum Kind ist, sofern im Einverständnis mit der Mutter (Sie spüren nun deutlich die Bedeutung des „Willen der Mutter“)  unbegrenzt. Diese werden auch nicht geprüft oder begutachtet oder sonst wie überwacht. Dies geschieht nur gegenüber dem leiblichen Vater oder dessen Eltern, denn der steht unter Verdacht. Wessen er verdächtigt wird, das ist selten klar, aber er gefährdet den Unterhaltsanspruch der Mutter und allein das macht ihn verdächtig. Selbst wenn er keines Vergehens gegen das Kindeswohl angeklagt werden kann, bleibt ihm meist nur die ihm zugestandene kleine Betreuungszeit, gerne im Modell: „Alle 14 Tage ein Wochenende.“

Sie merken, §1684 BGB, der Paragraph, der den Umgang oder die elterliche Betreuung regeln soll und dem Sinn nach, sich eigentlich aus dem Betreuungsanspruch des Kindes an die Elternteile ableitet, wird in der Praxis nur eingesetzt, um den leiblichen Vater vom eigenen Kind fernzuhalten, bzw. den Kontakt gerichtlich kontrolliert zuzumessen. Alle anderen Personen haben mit Zustimmung der Mutter freien Zugang.

Es ist erschreckend, dass der Fall Staufen erst die Folgen solchen Handelns aufzeigen muss.

OT