Vor zehn Jahren, in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2014, erhängte sich unser damaliger 1. Vorsitzender im Keller seines Hauses.
Werner N. kämpfte um die Rechte seines Kindes mit all seiner Liebe und Kraft. Zum Schluss ertrug er es nicht mehr, vom verantwortlichen Familiengericht Mönchengladbach sukzessive, wenn nicht sogar systematisch, aus seiner elterlichen Verantwortung und aus dem Umgang für seinen damals 4-jährigen Sohn gedrängt worden zu sein.
Nachdem er sich fast ausschließlich um seinen Sohn gekümmert hatte, durfte er ihn drei Jahre nach der Trennung nur noch eine Stunde pro Monat sehen. Selbst das Jugendamt sprach im Gerichtsprotokoll von einer ‚Überreaktion‘ der zuständigen Kollegin. 2011, 2012 und 2013 wurde ihm jedes Jahr aufs Neue der Umgang entzogen, und nach zähem Ringen mit Gerichten und Jugendämtern wieder hergestellt. Immer wieder wurde er mit neuen Gerichtsverfahren konfrontiert und brachte trotzdem die Energie auf, sich dagegen zu wehren. Einzige Hilfe und Unterstützung bekam er von den Vereinen "Eltern für Kinder im Revier" und "Väteraufbruch für Kinder".
In ihrem Beschluss schrieb die verantwortliche Richterin: ‚Er ist der Ansicht, dass von den Verfahrensbeteiligten das Kindeswohl nicht beachtet werde.‘ Die Mutter des Kindes gab als Begründung lediglich an, dass sie Angst vor dem Vater habe und ihr Sohn auffällig sei, was bereits zur erneuten Reduzierung des wiederhergestellte Umgangs reichte. Das vom Vater gewünschte und beantragte Wechselmodell würde bei der Mutter weitere Ängste schüren, die sie dann offen thematisieren und damit das Kind belasten würde. Um den Sohn Werners vor Belastungen durch die Mutter zu schützen, wurde nicht sie, sondern der Vater weitgehend aus seinem Leben entfernt und vom Vollzeit- zum gelegentlichen Wochenendpapa degradiert.
Werner wurde anonym beigesetzt. Am 08. April 2014 fand vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach eine Mahnwache zu seinem Gedenken statt. Ob Werners Sohn den Verlust seines Vaters jemals verarbeiten wird, wissen wir nicht.
Wir hoffen, dass Werners Tod aufrüttelt und den großen Reformbedarf des veralteten, Konfrontation und Kooperationsverweigerung fördernden Familienrechts belegt. Ein Recht und eine Rechtsprechung, die Elternteile in gut und schlecht unterteilt und Kindern die wichtigste Ressource im Leben verweigert: Die Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile. Würden Elternteile vor Gericht als gleichberechtigt nach Artikel 3 des Grundgesetzes betrachtet und die Betreuung und Erziehung im Regelfall paritätisch auf beide verteilt, hätte es die Angriffmöglichkeiten auf Werner nicht gegeben. Möge sei sein Tod nicht sinnlos gewesen sein.
Werner, ruhe in Frieden!
Sechs Verbände von Trennungseltern lehnen in einer gemeinsame Stellungnahme die von Bundesjustizminister Marco Buschmann geplante Reform des Familienrechts ab.
Das deutsche Familienrecht bildet die gelebte Realität des Familienlebens vielfach nicht mehr ab. Es behandelt Eltern ungleich, verhindert gemeinsame Verantwortungsübernahme und fördert Konflikte.
Mit der von Justizminister Buschmann angestrebten Reform des Kindschafts- sowie im Abstammungsrechts sollen diese Fehlanreize überwunden und das Familienrecht modernisiert werden. Bei näherer Prüfung offenbart sich aber die Erkenntnis: Im Familienrecht geht es einen Schritt vor und zwei Schritte zurück.
Deutschland ist europaweiter Spitzenreiter bei Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Familiensachen. In keinem anderen EU-Land gibt es bei Trennungen eine ähnlich hohe Prozessquote. Ursache ist, dass unser Familienrecht starke Streitanreize setzt und konfliktförderndes Verhalten nicht begrenzt. Die vorgeschlagenen Eckpunkte ändern nichts daran, dass das Familienrecht eskalierendes Verhalten belohnt und damit systemisch fördert.
Bereits 2019 wurden von der damaligen Reformkommission im Bundesjustizministerium wesentliche Änderungen im Familienrecht empfohlen. Wir finden es unverständlich, dass sich diese nicht im Eckpunktepapier wieder finden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern hinwirken (Art. 24 EU-Grundrechte-Charta, Art. 9 UNKRK).
Diese Ziele können durch die Vorschläge nicht erreicht werden, weil auf der konkreten Handlungsebene wirksamen Maßnahmen zu deren Umsetzung fehlen.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |
Stellungnahme zur Reform des Abstammungsrechts
(dargestellt im Eckpunkte-Papier vom 16. Januar 2024)
16.02.2024
Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Eckpunkten der Reformvorschläge des Abstammungsrechts. Der Grundsatz unserer Stellungnahme lässt sich dabei sehr einfach
zusammenfassen:
Abstammung ist nicht beliebig, nicht zuordenbar, nicht vereinbar, nicht veränderbar.
Abstammung ist eindeutig feststellbar und genetisch definiert.
Viele der Vorschläge des Abstammungsrechts orientieren sich an den Paar-Konstellationen von lesbischen Paaren. Die Ehepartnerin der Geburtsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nimmt ohne Frage die Rolle eines sozialen Elternteils ein, solange die Beziehung zur Geburtsmutter besteht (auch diese Beziehung kann enden). Es handelt sich hier um eine Patchwork-Konstellation ab Geburt. Die daraus entstehenden Rechtsfolgen sind im Kindschaftsrecht zu regeln und mit der Einräumung des kleinen Sorgerechts wurden hierzu zeitgleich durchaus praktikable Vorschläge unterbreitet.
Das Kind kann unter keinen Umständen von der Ehefrau der Geburtsmutter abstammen. Deren Status daher im Abstammungsrecht regeln zu wollen, ist sachlich falsch und unzutreffend.
Soweit in den Eckpunkten darauf hingewiesen wird, dass man die Schlechterstellung der Ehefrau der Geburtsmutter gegenüber dem Ehemann der Geburtsmutter beseitigen will, könnte man vermuten, dass dies von rechtlicher Unkenntnis der Herkunft der Regelung für den Ehemann beruht. Denn von diesem wird die biologische Abstammung des Kindes vermutet, ihm daraufhin die rechtliche Vaterschaft anerkannt und er übt die soziale Vaterschaft aus. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt:
„Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.). Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ 2016, 8, 12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34).
Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/ Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; Britz StAZ 2016, 8, 12; Kemper NZFam 2017, 832, 833). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Ausnahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mann-zu-Frau-Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des §
1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes.“
BGH XII ZB 231/18 vom 10.10.2018
Diese Annahme, die den Ehemann der Geburtsmutter zum abstammungsrechtlichen und rechtlichen Vater macht, kann auf die Ehefrau der Geburtsmutter unter keinen Umständen zutreffen, so dass hier keine Diskriminierung vorliegen kann. In den weiteren Eckpunkten des Abstammungsrechts wird auch in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass die biologische Vaterschaft Ausgangspunkt für Vaterschaft und nicht beliebig ist. Auch aufgrund der Gewährung von Menschenrechten aus der EMRK hat der rechtliche, nicht biologische Vater zu weichen, wenn seine Vaterschaft erfolgreich angefochten wird, nachdem die biologische / genetische Vaterschaft festgestellt wurde. Die kognitive Dissonanz dieser gegensätzlichen Erklärungsmuster in einem Dokument ist bemerkenswert.
Da wir dem Bundesjustizministerium keine rechtliche Unkenntnis unterstellen, gehen wir davon aus, dass hier dem Druck von Lobbygruppen mit entsprechenden Partikularinteressen nach-
gegeben wird.
Dies unter Inkaufnahme von weiteren Diskriminierungen
- biologischer Väter der Kinder eines lesbischen Paares, welche keine Möglichkeit hätten, die rechtliche Mit-Mutterschaft anzufechten, da es hier keinen Irrtum geben kann
- rechtlicher, aber nicht leiblicher Väter, deren Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden kann
- schwuler Paare, bei denen ebenfalls ein Partner leiblicher Elternteil des Kindes ist und bei denen der Ehemann nicht in die zweite Stelle der Abstammung des Kindes eintreten könnte.
Wir sehen in dem Vorstoß weiterhin Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention, insb. Art 18 (Verantwortung für das Kindeswohl) und Art. 8 (Identität), gehen davon aus, dass dem Bundes-
justizministerium diese Verstöße bekannt sind und nehmen mit Erstaunen zur Kenntnis, dass bei einem Gesetzesvorhaben, welches massiv in die Lebensgestaltung von Kindern eingreift, nicht ein
einziger Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention zu finden ist.
Gleiches gilt für die beabsichtigte Einführung von Elternschaftsvereinbarungen. Das Sorgerecht ist, genau wie die zuvörderst obliegende Pflicht das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 (2) GG). Auch im Grundgesetz weist das „natürliche“ Recht auf die biologische, natürliche Abstammung und Herkunft des Kindes hin. Diese mit den vorliegenden Vorschlägen einer beliebigen Zuordnung preisgeben zu wollen, sehen wir nicht nur als einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Wir sehen solche Versuche auch mit dem Grundgesetz als unvereinbar an.
Die Versuche, eine Mit-Mutterschaft im Abstammungsrecht zu verorten, sind daher insgesamt als rechtlich unzulässig abzulehnen. Lesbischer als auch schwuler Elternschaft steht diese Ablehnung
allerdings nicht im Wege. Diese wäre allerdings im Kindschaftsrecht zu regeln. Unter Wahrung der Rechte des Kindes auf seine beiden biologischen Eltern und nicht in Konkurrenz zu diesen. Auch wenn dies den Interessen schwuler oder lesbischer Paare widerspricht, die den zweiten biologischen Elternteil aus dem Leben des Kindes ausschließen wollen – es geht hier nicht um Interessen oder Egoismen von Erwachsenen, sondern um die Rechte und das Wohlergehen von Kindern.
Insgesamt wäre der Gesetzgeber gut beraten, erstmals ein echtes Abstammungsrecht zu schaffen, was vor über 100 Jahren noch nicht möglich war. Heute lässt sich die tatsächliche Abstammung von Kindern zweifelsfrei bestimmen, mit Vermutungen und Annahmen braucht nicht mehr gearbeitet werden. Erklärungen zum Nichtbestehen der Elternschaft oder der Anfechtung ebendieser wären überflüssig.
Statt das Abstammungsrecht also immer komplexer zu gestalten und sich von der Abstammung von Kindern zu verabschieden, sollte die auch bisher schon dem Abstammungsrecht zugrunde liegende Ausgangsbasis der biologischen Abstammung den heutigen diagnostischen Möglichkeiten angepasst werden.
Jedes Kind hat eine Mutter. Jedes Kind hat einen Vater. Und darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Kind neben Großeltern und weiteren Familienangehörigen auch noch liebevolle, soziale und für das Kind ebenfalls wichtige Bezugspersonen haben kann, deren Rechtsbeziehung im Kindschaftsrecht verlässlicher geregelt werden sollten. Im Abstammungsrecht sind solche Regelungsversuche allerdings völlig fehl am Platze.
Der vorgelegte Entwurf ist ein Abstammungsrecht ohne Abstammung – zugunsten von Vermutungsgedanken und willkürlicher Zuordnung von Elternschaft.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |
Am 9. Februar 1999 trafen sich in Essen erstmals von Trennung oder Scheidung mit Kindern betroffene Elternteile, um sich über ihre Situation auszutauschen und sich gegenseitig Unterstützung und Hilfe zu geben. Aufgrund des Zulaufs und des Bedarfs entwickelte sich daraus der Verein "Eltern für Kinder im Revier", der am 15. April 2003 im Vereinsregister eingetragen wurde.
Im Laufe der Jahre wurden viele hundert Fälle diskutiert, Lösungswege erörtert und auch juristische Themen erarbeitet. Wir haben Betroffene dabei begleitet, den Kontakt zu ihren Kindern zu halten, wiederherzustellen oder auch den vollständigen Verlust des Kontaktes zu ertragen.
Auch wenn es in den letzten 25 Jahren einige wenige Verbesserungen der Rahmenbedingungen gab, halten wir es im Sinne der Kinder für sehr bedenklich, dass der Bedarf damals wie heute unverändert ist. Beratungsangebote richten sich fast ausschließlich an Elternteile, die ihr Kind überwiegend betreuen. Angebote für Elternteile, die auch nach Trennung oder Scheidung die Pflichten durch Betreuung und Erziehung ihrem Kind gegenüber erfüllen wollen, gibt es kaum. Die Beziehung eines Kindes zum anderen Elternteil wird zwar inzwischen weitgehend als wichtig bewertet, in der Realität erhält sie aber kaum Unterstützung - weder durch die Kinder- und Jugendhilfe noch durch Gerichte.
Trotz eines gesellschaftlichen Wandels beharrt das Familienrecht in vielen Bereichen auch im Jahr 2024 noch immer auf Lebensmodellen der 1950er-Jahre, verbunden mit überkommenen pädagogischen Konzepten, deren Ursprünge aus finsteren Zeiten stammen. Die von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann unlängst vorgelegten Reformentwürfe ignorieren das Hauptproblem: Für Kinder und Eltern in konflikthaften Trennungssituationen ist weiterhin keine Besserung vorgesehen. Stattdessen erwarten wir mit großer Sorge, dass die vorgelegten Vorschläge die Anreize zur Strittigkeit weiter erhöhen.
Wer vor 25 Jahren geglaubt haben mag, dass es in dem 2020ern besser sein wird, wird in der Rückschau enttäuscht sein. Wir nehmen dies jedoch als Ansporn für unsere Tätigkeit, werden weiterhin betroffene Elternteile unterstützen und versuchen, sie für Politik und Medien sichtbar zu machen.
Wir bedanken für uns bei allen, die uns in den letzten 25 Jahren unterstützt haben und mit Rat und Tat zur Seite standen und hoffen auch für die Zukunft auf gute Unterstützung.
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),
das Jahr geht zu Ende und Weihnachten steht schon wieder vor der Tür.
Wie Ihr wisst, hat es in diesem Jahr in unserer Sache Bewegung gegeben, aber nicht ganz so, wie wir es uns gewünscht haben. Unser Thema ist in der Politik angekommen und wir hoffen, dass unsere Rufe gehört und berücksichtigt werden.
Zweimal waren wir im Bundesministerium der Justiz eingeladen, um die Situation der Trennungseltern darstellen und Position zu aktuellen Vorhaben nehmen zu können. Im September konnten wir unser Vernetzungstreffen mit hilfreichen Impulsvorträgen von Stefan Rücker, Marc Serafin und Teilnehmern aus der Politik durchführen. Wir hoffen, damit die Sorgen und Nöte der Betroffenen sichtbarer gemacht zu haben.
Wir freuen uns sehr, dass auch Du dem Verein treu geblieben bist und damit weiter dazu beiträgst, unsere Interessen sichtbar zu halten.
Für viele Eltern ist es auch dieses Jahr sicherlich schwierig, ein ruhiges und sorgenfreies Weihnachtsfest zu feiern.
Einige Eltern können ihr Kind oder ihre Kinder nur unter stressigen Umständen oder gar nicht sehen.
Doch jetzt sollten wir die Tage vor Weihnachten auch mal nutzen, um die Seele baumeln zu lassen und Kräfte für das neue Jahr zu sammeln.
Genießt die Zeit, die Ihr mit Euren Lieben verbringen könnt und bleibt stets optimistisch, auch wenn es gerade jetzt sehr emotional ist.
In diesem Sinne wünschen wir Dir und Deiner Familie von ganzem Herzen frohe und geruhsame Weihnachtsfeiertage und einen gelungenen Start ins neue Jahr
Kinder brauchen beide Eltern!
Für den Vorstand
Stefan Dringenberg
Reiner Neumann
Helge Ebner
Stephan Kempkes
Erklärung zur Reform des Unterhaltsrechts für Trennungsfamilien
Vorgabe aus dem Bundesjustizministerium (BMJ)
Am 25. August 2023 kündigte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann eine Reform des aus dem 50er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammenden Unterhaltsrechts an, benannte zahlreiche Probleme der bisherigen Rechtsnormen und formulierte Anforderungen an ein modernes Recht in einer gleichberechtigten Gesellschaft.
Mit Bedauern mussten die unterzeichnenden Verbände feststellen, dass in dem vor-gestellten Eckpunktepapier des Ministeriums wenig von diesen Zielen erkennbar ist. Das Ministerium hält weiter an tradierten Familien- und Rollenbildern fest und konterkariert seinen Ansatz durch minimale Entlastungen für mitbetreuende Eltern durch massive Erhöhungen an anderen Stellen.
Besonders auffällig sind dabei die beiden Anlagen des Eckpunktepapiers „6-Punkte-Modell“ sowie „Nächte zählen“ zur Erfassung der Betreuungsanteile der Eltern.
Als nicht eindeutig definiert erscheinen die angekündigten Änderungen im Bereich „Betreuungsunterhalt“.
Kritik am Entwurf des BMJ (Eckpunktepapier u. „6-Schritte-Modell“)
Der vorliegende Entwurf orientiert sich nicht an den Anforderungen an ein zeitgemäßes Familienrecht, sondern an der vom Ministerium in Gesprächen mit Verbänden, Anwälten und Richtern ermittelten „Durchsetzbarkeit“. Ein Problembewusstsein für die Belange mitbetreuender Eltern ist nicht erkennbar. Die von Justizminister Dr. Buschmann angekündigte offene Diskussion findet nicht statt und die von ihm benannten Ziele werden nicht erreicht.
Zudem ignoriert das Ministerium die vorgebrachte Kritik. Folgende Punkte haben die unterzeichnenden Verbände identifiziert:
- Die Verbände haben wahrgenommen, dass sich das BMJ aktuell nicht in der Lage sieht, die Betreuungsleistung von Eltern als gleichwertig zu betrachten und die anteiligen Bedarfe der Kinder in beiden Haushalten von Trennungsfamilien gleich-berechtigt zu würdigen.
- Weiter haben die Verbände mit Bedauern aufgenommen, dass das BMJ sich aktuell nicht in der Lage sieht, die im Sozialrecht bestehende Philosophie nach Gleichbehandlung der beiden Haushalte in das (private) Unterhaltsrecht zu über-nehmen. Im Sozialrecht werden die anteiligen Bedarfe konsequent aus Kindersicht wahrgenommen.
- Beunruhigend empfinden die Vertreter der Verbände die Formulierungen aus dem BMJ, eine linear-proportionale Aufteilung von Unterhaltsleistungen auf beide Haushalte im Verhältnis der Betreuungsleistungen würde sich streitverschärfend auswirken. Das Gegenteil ist der Fall: An den Grenzen (Stufen) erhöht sich erwiesenermaßen das Konfliktpotential. Die Eltern werden so strukturell in Auseinandersetzungen getrieben. Lineare Modelle hingegen verhindern Strittigkeit, da der Streitwert hier nur gering ist und sich durch Bagatellregelungen weiter reduzieren lässt.
- Anlass zur Sorge bereiten weiter die einzelnen „Schritte“ im 6-Schritte-Modell aus dem Eckpunktepapier: Die Rechenschritte erscheinen teils als willkürlich, teils als nicht logisch, teilweise als Eltern an der Meldeadresse bevorteilend bzw. Eltern in den zweiten Haushalten benachteiligend bis diskriminierend. Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Rechenschritte drängen sich auf.
- Insbesondere die angedachte Addition von Nettoeinkommen beider Eltern bei der Ermittlung des „Bedarfes“ der Kinder ist nicht zielführend. Weshalb sollen die Nettoeinkommen von zwei Eltern addiert werden, wenn doch nur ein Elternteil unterhaltspflichtig bleiben soll?
An der Stufengrenze von 29% zu 30% Betreuung wird das augenscheinlich: Im ersten Fall erhält das Kind laut Beispielrechnung BMJ einen „Bedarf“ (laut Düsseldorfer Tabelle 2024) in Höhe von 706 € (Stufe 6) willkürlich zugewiesen, im anderen Fall von 926 € (Stufe 11). Ist dies jetzt ein anderes Kind? - Das Ministerium verzichtet darauf, die „Nettoeinkommen“ der getrennten Eltern zu definieren. Sind das „behauptete“ Einkommen, „fiktive“ Einkommen, Einkommen aus Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeiten? Oder Einkommen aus „erhöhter Erwerbsobliegenheit“? Die Vorgabe ist so nicht eindeutig umsetzbar.
- Grundsätzlich gilt: Die Düsseldorfer Tabelle (DDT) war konzipiert für gesell-schaftliche Erwartungen aus den 50er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts. Damals war es üblich, dass das Kind von der Mutter (nahezu allein) betreut wurde, der Vater war (nahezu allein) für den Kindesbarunterhalt zuständig. Heute wird Care-Arbeit (auch in Trennungsfamilien) in vielen Fällen partnerschaftlich zwischen den Eltern aufgeteilt. Das heißt: beide betreuen, beide bezahlen. Dazu ist die demokratisch nicht legitimierte Düsseldorfer Tabelle als Grundlage ungeeignet.
- Auch die Selbstbeschränkung des BMJ auf ein bloßes „Nächte-Zählen“ bei der Ermittlung der Betreuungsanteile ist bedauerlich. Es verfälscht die Betreuungs-anteile. Heute ist es sehr leicht, die Betreuungsleistungen korrekt und ganzheitlich zu erfassen. Die Grundlage dazu liefert die „Betreuungsvereinbarung“ der Eltern. Darin regeln sie (bereits jetzt) die Zuständigkeiten in Schul- sowie in Ferienzeiten.
- Im BMJ scheint es ein Tabu zu sein, den Betreuungsunterhalt im Verhältnis zu den Betreuungsleistungen auf beide Haushalte aufzuteilen. Auch wenn das Kind klein ist (sogar bei Neugeborenen), kann der zweite Elternteil die Betreuung zu 40 % (Beispiel) übernehmen. Da erscheint es nur als angemessen, den Betreuungs-unterhalt proportional auf beide Haushalte aufzuteilen.
- Als grundgesetzwidrig sehen die Verbände die weiterhin bestehende juristische Fiktion an, Bedarfe der Kinder entstünden nur an der Meldeadresse und Mitbetreuung ließe sich als zu 15% pauschalierte „Bedarfsreduktion“ oder „Unterhaltsersparnis“ betrachten. Bedarfe entstehen dort, wo sich das Kind aufhält und Kinder haben in beiden Haushalten ein Grundrecht auf die Berücksichtigung ihres Existenzminimums.
- Mit Bestürzung haben die Verbände festgestellt, dass im bestehenden System offenbar keinerlei Abschätzungen durchgeführt werden, für welchen Anteil Betroffenen die aufgerufenen Sätze und Beträge überhaupt noch leistbar sind. Plausibilitätsrechnungen und Abgleiche mit der statistischen Einkommens-verteilung finden dem Vernehmen nach nicht statt, obwohl sie leicht durchführbar wären. Hier besteht die Gefahr, dass das Unterhaltsrecht (auch mit den vorgestellten Anpassungen) ein Recht bleibt, das die Realität nur noch für eine Minderheit der Trennungseltern abbildet und somit zu einer Erosion der rechtsstaatlichen Legitimierung führt.
- Die Steigerung der Unterhaltssätze hat sich seit Jahren in weiten Teilen von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Für Unterhaltspflichtige nimmt zunehmend der Erwerbsanreiz ab, da für immer mehr Betroffene selbst in Vollzeittätigkeiten nur noch der Selbstbehalt verbleibt. Das Unterhaltsrecht drängt so immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. ihnen droht die dauerhafte Verschuldung durch unrealistische Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält der Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend den Charakter eines Zweiteinkommens für den Elternteil im Meldehaushalt, so dass auch hier der Erwerbsanreiz sinkt. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer weniger Sinn – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.
Politische Dimension und Bewertung
Die Verbände melden große Bedenken an bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Konzepts aus dem Bundesjustizministerium. Auffallend sind dabei die großen Ähnlichkeiten mit Forderungen aus dem Umfeld von „Alleinerziehenden“-Lobbyverbänden mit ihrem einseitigen Blick auf nur einen Haushalt in Trennungsfamilien: Dem Haushalt, in dem die Kinder gemeldet sind.
Das hat zur Folge, dass große Teile der Zivilgesellschaft sich mit dem Entwurf aus dem BMJ weder identifizieren können noch sich und ihre Bedürfnisse gesehen fühlen.
Zum aktuellen Stand verständigten sich die Verbände auf folgende Bewertung:
„Es ist besser, aktuell keine Reform umzusetzen als dieses Reformkonzept.“
Die Verbände fordern den Bundesjustizminister auf, am Konzept grundsätzliche Korrekturen vorzunehmen.
Zeitgemäße Lösungen
Eine zeitgemäße Lösung ist möglich – sofern der politische Wille vorhanden ist. Sie berücksichtigt folgende Punkte:
- Abschaffung der Hierarchisierung der Eltern in Betreuungs- und Umgangs-elternteile. Beide Eltern betreuen – meist zu unterschiedlichen Anteilen. Die bisherige Aufteilung in Residenz- und Wechselmodelle (mit einer Stufe bei 50 % Betreuung) ist damit obsolet; als Folge verringern sich der Streitanreiz.
- Gleichgewichtete und zeitanteilige Ermittlung der realen Bedarfe des Kindes in beiden Haushalten. Dazu müssen die Betreuungsleistungen beider Eltern gleichberechtigt berücksichtigt werden. Das Sozialrecht bietet hierzu bereits heute gemäß der Regelung zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“ ein etabliertes und grundgesetzkonformes Vorgehen.
- Lineare Aufteilung des Barunterhalts auf beide Haushalte im Verhältnis der Betreuungsanteile – ohne Stufen.
- Harmonisierung von Unterhalts- und Sozialrecht bei der Bedarfsfeststellung. Grundlage für die Ermittlung der Bedarfe in beiden Haushalten sind die bestehenden Strukturen aus dem Sozialrecht: Grundbedarf, Mehr- und Sonderbedarfe der Kinder plus jeweilige Kosten der Unterkunft.
Die für lediglich einen unterhaltspflichtigen Elternteil konzipierte „Düsseldorfer Tabelle“ ist bei gemeinsamer Betreuung nicht sachgerecht und hat darüber hinaus keinerlei Rechtsgrundlage. Sie muss durch vorstehend aufgeführte Rechnung (anteilige Bedarfe plus jeweilige Kosten der Unterkunft) ersetzt werden. - Eine Kindergrundsicherung, die das Existenzminimum der Kinder in beiden Haushalten garantiert. Ist der Mindestbedarf des Kindes höher als der für die Eltern leistbare Unterhalt, so muss eine sachgerechte Kindergrundsicherung diese Lücke schließen und das Existenzminimum des Kindes in beiden Haushalten anteilig sichern.
- Differenzierte Erwerbsobliegenheit: Gesellschaftlich und politisch gewünscht ist „faires Teilen von Sorgearbeit“. Daraus folgt, beide betreuenden Eltern sind berechtigt, ihre Erwerbsarbeit zugunsten der Betreuung der Kinder zu reduzieren. Die Reduktion wird größer ausfallen, je kleiner (jünger) die Kinder sind. Nähern sich die Kinder altersmäßig der Volljährigkeit, so wird die erwartete Erwerbsobliegenheit gegen 100% Vollzeit-Erwerbstätigkeit gehen.
- Bestimmung der Betreuungsanteile im Jahresmittel über eine gesetzlich verankerte Betreuungsvereinbarung, in der die Eltern die Eckdaten der Betreuung eigenverantwortlich vereinbaren (Zeiten, Übergaben, Ferien- und Feiertagsregelung, Betreuungsanteil). Ausschlaggebend muss hier die Betreuungsverantwortung tagsüber sein, da diese die Erwerbstätigkeit einschränkt. Rechtliche Verankerung des Instituts der Betreuungsvereinbarung im Gesetz.
- Dispositive Regelung der Betreuungsaufteilung im Gesetz für die Zeit zwischen Trennung und Abschluss der Betreuungsvereinbarung (oder ersatzweise gerichtlichem Beschluss). Diese vorläufige Regelung muss aufgrund von Art. 3 GG und Art. 6 (2) GG eine hälftige Aufteilung zwischen den Eltern vorsehen, sofern diese nicht unter objektiven Gesichtspunkten dem Wohl des Kindes widerspricht.
- Ganzheitlicher Blick auf die Kinder und die Ressourcen in beiden Haushalten: Alle kindbezogenen Leistungen müssen im Verhältnis zu den Betreuungsleistungen auf beide Haushalte aufgeteilt und ausgezahlt werden:
• Kindesbarunterhalt
• Betreuungsunterhalt für betreuende Eltern
• Steuerliche Freibeträge
• Kindergeld
• Kindergrundsicherung
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel
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Im Urteil zum Fall 48698/21 "SIOUD v. GERMANY" vom 24.10.2023 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Bundesrepublik Deutschland den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erneut verletzt hat. Das OLG Frankfurt hat das grundlegende Recht eines Vaters auf Betreuung und Erziehung seines Kindes ignoriert, indem es einen Umgangsausschluss verfügt hat, ohne das Kind anzuhören oder ein Gutachten zu beauftragen.
Die Mutter des Kindes hatte den Umgang verweigert und dies damit begründet, das Kind wolle nicht zum Vater. Jugendamt und Kinderschutzbund hatten unbegleiteten Umgang und die Einholung eines Gutachtens empfohlen. Obwohl eine Eltern-Kind-Entfremdung nahelag, wurden diese Empfehlungen von OLG Frankfurt nicht berücksichtigt und der Vater für acht Monate vom Umgang ausgeschlossen. Eine Beschwerde des Vaters wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 373/20).
Der EGMR hielt fest, dass das OLG Frankfurt das Kind hätte anhören müssen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Stattdessen wurde der Beschluss ohne ausreichende Grundlage gefällt. Hierdurch wurde der Artikel 8 der EMRK verletzt, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.
Dem betroffenen Vater wurde ein Schadensersatz von 6.000 € für erlittene immaterielle Schäden zugesprochen, sowie weitere 6.000 € für seine Auslagen.