Seit einigen Jahren wird die Forderung nach der Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung vorgetragen. Dies ist auf mehreren Gründen verwunderlich. Kinder und Jugendliche sind, wie jeder Mensch, bereits jetzt Träger von Grundrechten. Das Grundgesetz gibt ihnen nach Artikel 2 den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Nach Artikel 6 haben sie zudem Anspruch auf Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern, was auch ein Schutzrecht vor staatlichen Eingriffen in dieses wertvolle Verhältnis enthält.

Wenn nun Kinder ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen, stellt sich die Frage, was damit erreicht werden soll. Die Befürworter argumentieren damit, dass der Staat in die Pflicht genommen und ein starkes Signal gesetzt wird. Aber ist er das nicht jetzt schon? Zudem soll dem Kindeswohl höchste Priorität eingeräumt werden. Dies ist insoweit problematisch, als das dieser in den Gesetzen auftauchende Begriffe keinerlei Legaldefinition besitzt und schon im Rahmen der bestehenden Gesetze widersprüchlich interpretiert wird. Was Kindeswohl ist, wird von jedem Richter, jedem Jugendamt und jedem Sachverständigen nach eigenem Gutdünken interpretiert. Versuche für eine wissenschaftlich haltbare Definition, wie z.B. das KiMiss-Projekt der Uni Tübingen, werden von der Professionen in der Regel nicht akzeptiert, weil dies ihre eigene Auslegungshoheit beeinträchtigen könnte.

Am 12. Februar 2020 sendet das Erste um 20:15 Uhr den Spielfilm "Weil Du mir gehörst". Der Film wurde am 3. Februar bereits vorab in der ARD-Mediathek veröffentlicht und steht dort bis zum12. Mai zur Verfügung. Es wird auf bedrückende Weise beschrieben, wie Konflikte nach einer Scheidung zu einem Fall von Elternentfremdung eskalieren. Autorin Katrin Bühlig und der Regisseur Alexander Diebach zeigen auf gut recherchierte Weise den typischen Verlauf einer Kindeentfremdung nach und inszenieren dies auf sachliche und angemessene Weise bis hin zur abschließenden Klärung vor einem Oberlandesgericht.

Julia Koschitz und Felix Klare spielen das Elternpaar Julia und Tom, welches um die achtjährige Anni kämpft. Nachdem der Vater nach der Trennung eine neue Partnerin findet, versucht die Mutter voll Schmerz und Verletztheit, die gemeinsame Tochter möglichst eng an sich zu binden. Als sie sich einen Anwalt nimmt und mit allen Mitteln um die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts kämpft, wird klar, dass sie Tom aus Annis Leben werfen will. Damit setzt sie einen Prozess in Gang, der immer mehr eskaliert und Anni zunehmend verstört. Bei einer Befragung vor dem Gericht gerät Anni in Panik – sie möchte lieber tot sein als mit ihrem Vater zu tun zu haben.

Der Film zeigt auf realistische Weise, welche Belastungen Trennungskinder erleiden müssen und was sich tagtäglich an deutschen Famiiliengerichten abspielt. Als Fiktion entlarvt sich der Film erst, als der Vater tatkräftige, externe Unterstützung erhält. In der Realität warten betroffene Kinder und Elternteile häufig vergeblich auf Hilfe. Obwohl der Sachverhalt der mutwilligen Entfremdung schon lange bekannt ist, verschließen in der Realität Professionen wie Jugendämter, Gerichte, Gutachter oder Organisationen der Familienhilfe die Augen vor diesem Sachverhalt. Unterstützung durch engagiertes Fachpersonal erhalten betroffene Kinder so gut wie nie. Selbst deutliche Hinweise auf entfremdendes Verhalten werden in der Regel ignoriert oder bagatellisiert. In der Regel bleiben Betroffene allein und erhalten nur in seltenen Fällen Hilfe.

Die gegenwärtige Rechtslage im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, die aggressives und eskalierendes Verhalten fördert und sogar wirtschaftlich belohnt, bedarf einer dringenden Reform. Anstatt gerichtlich einen Elternteil auszugrenzen, muss allein schon aus der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegebenen Schutzpflicht des Staates vor Entfremdung die Rechtsprechung zugunsten der betroffenen Kinder und nicht der entfremdenen Elternteile ausfallen.

efkir hofft, dass der Film eine ähnliche Signalwirkung entwickelt, wie sie der 2007 gesendete Zweiteiler zum Contergan-Skandal hatte. Dank der u.a. durch diesen Film erzeugten Medienpräsenz fanden 46 Jahre nach Bekanntwerden der schädigenden Wirkung erstmals Gespräche zwischen dem Hersteller und dem Bundesverband der Contergangeschädigten statt.

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer,

zum Abschluss des Jahres möchten wir uns nochmal bei Euch melden.

In den letzten Monaten war zu beobachten, dass die von unserem Verein seit mittlerweile 20 Jahren verfolgten Ziele auch in der Öffentlichkeit deutlich mehr Aufmerksamkeit erhalten. So haben Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerium erkannt, dass die aktuelle Gesetzgebung zu Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht den Realitäten nicht entspricht und einer Reform bedarf. Zudem wurden auch die großen Qualitätsprobleme in familiengerichtlichen Verfahren im Rechtsausschuss des Bundestags diskutiert und von Experten einstimmig bestätigt. Auch wenn zu den Themen bisher nicht einmal Entwürfe vorgelegt wurden, ist denjenigen Abgeordneten zu danken, die sich für unsere Ziele engagieren und sie immer wieder in die Parlamente bringen. Es geht sehr langsam, aber ES TUT SICH WAS!

In den Tageszeitungen wurde über die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 berichtet. Erstmals seit 2015 wurde der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten um 80 € auf 1.160 € angehoben. Die sonstigen Sätze steigen unabhängig von der Frage, ob auch das Einkommen des Verpflichteten in gleichem Maße gewachsen ist.

Unterhaltsverpflichtete sollten zudem regelmäßig prüfen, ob der gezahlte Betrag nicht überhöht ist. Anwälte und Richter übersehen häufig, dass durch den sogenannten Umgang erhebliche Kosten entstehen: Kinderzimmer, Kleidung, Fahrten und vieles mehr werden häufig bei der Bemessung des Unterhaltes nicht angemessen berücksichtigt.

Generell ist die pauschale Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kritisch zu betrachten, da viele der vorgenommenen Festlegungen die realen Bedürfnisse der Kinder nicht berücksichtigen. So wird pasuschal davon ausgegangen, dass sich nur ein Elternteil um ein Kind kümmert, während der andere nur für dessen Finanzierung zuständig ist. Diese binäre Sicht entspricht dem Familienideal der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts und behindert die gleichberichtigte Betreuung der betroffenen Kinder.

Die Erziehungs- und Betreuungsleistung eines Elternteils lässt sich nicht durch dessen Geldbörse ersetzen.

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),

wir laden herzlich ein zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am

Dienstag, 3. Dezember 2019 um 19 Uhr

in den Räumen der

Essener Kontakte, Frohnhauser Platz 1, 45145 Essen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können sich mit geeigneter Begründung zur Versammlung anmelden. Beitrittserklärungen zum Verein liegen bereit. Die Mitgliedschaft kostet 50 Euro pro Jahr. Bei Wahlen sind gemäß Satzung nur Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Jahresbeitrag bereits entrichtet haben oder am Beitragseinzug teilnehmen.

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Wahl des Protokollführers
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom 29.05.2018
  4. Berichte der Vorstandsmitglieder über ihre Arbeit in der letzten Amtsperiode und Ausblick
  5. Bericht des Kassierers
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung des Vorstands und des Kassierers
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl der Kassenprüfer
  10. Verschiedenes

Bitte meldet euch an, damit wir entsprechend der Teilnehmerzahl planen können.

Um rege Teilnahme wird gebeten.

Für den Vorstand

Stefan Dringenberg (2. Vorsitzender)
Helge Ebner (Kassierer)
Christoph Farat (Vorstand Selbsthilfe)

04.09.2018 Ein Kommentar von Olaf Tschech

 Was hat der Kind-Missbrauchsfall von Staufen mit efkir zu tun?

Väter, ich meine richtige Väter, kümmern sich um ihre Kinder. Sie verbringen möglichst viel Zeit mit ihren Kindern. Denn sie haben sich oder wurden von der Mutter des Kindes getrennt, nicht von dem Kind/den Kindern. Ihre Zeit mit ihren Kindern  ist aber häufig begrenzt, denn der ihnen zustehende Zeitumfang hängt stark vom Willen der Mutter ab, nicht vom „Wohl des Kindes“, wie es gerne heißt. Wie erklärte mir einst die „Fachexpertin für Trennung und Scheidung“ des Jugendamtes Bochum: “ Ich weiß gar nicht, was Sie wollen, Sie haben doch mehr Umgang als es nach dem Gesetz den Vätern zusteht.“ Auf meine Frage, in welchem Gesetz diese Regelung festgelegt sei, geriet sie ins Stottern. Der Verweis auf ihre umfangreiche Bibliothek in ihrem Büro und die Bitte, sie möge doch einmal den Gesetzestext, den sie zitiert, vorlegen brachte sie vollkommen aus dem Konzept. Man hat dort ungern Väter, die sich für ihre Kinder einsetzen. Natürlich war es völliger Blödsinn, aber so sind sie, die Unwissenden aber gerne so wichtigen Jugendamtsmitarbeiter/-innen, insbesondere in Bochum, das ja von einem „qualifizierten“ Versorgungsfall geführt wird.      

Mein Umgang wurde minutiös festgelegt, weil sonst der Unterhaltsanspruch der Mutter in Gefahr geriet. Ein Fehlverhalten war mir nicht anzulasten, aber wie gesagt: Es geht nicht um das vielzitierte „Wohl des Kindes“. Was zählt, ist allein der „Wille der Mutter“, auch wenn es im BGB so nicht formuliert ist.

Der Betreuungsanteil des leiblichen Vaters hängt letztlich ab vom „Willen der Mutter“ und den damit verbundenen gerichtlichen Entscheidungen.

Ganz anders ist der Zugang aller anderen Bezugspersonen der Mutter zum Kind. Deren Zugang zum Kind ist, sofern im Einverständnis mit der Mutter (Sie spüren nun deutlich die Bedeutung des „Willen der Mutter“)  unbegrenzt. Diese werden auch nicht geprüft oder begutachtet oder sonst wie überwacht. Dies geschieht nur gegenüber dem leiblichen Vater oder dessen Eltern, denn der steht unter Verdacht. Wessen er verdächtigt wird, das ist selten klar, aber er gefährdet den Unterhaltsanspruch der Mutter und allein das macht ihn verdächtig. Selbst wenn er keines Vergehens gegen das Kindeswohl angeklagt werden kann, bleibt ihm meist nur die ihm zugestandene kleine Betreuungszeit, gerne im Modell: „Alle 14 Tage ein Wochenende.“

Sie merken, §1684 BGB, der Paragraph, der den Umgang oder die elterliche Betreuung regeln soll und dem Sinn nach, sich eigentlich aus dem Betreuungsanspruch des Kindes an die Elternteile ableitet, wird in der Praxis nur eingesetzt, um den leiblichen Vater vom eigenen Kind fernzuhalten, bzw. den Kontakt gerichtlich kontrolliert zuzumessen. Alle anderen Personen haben mit Zustimmung der Mutter freien Zugang.

Es ist erschreckend, dass der Fall Staufen erst die Folgen solchen Handelns aufzeigen muss.

OT

Das Amtsgericht Landau (Pfalz) stellte im Beschluss Beschluss vom 13.07.2015 (Aktenzeichen: 1 F 88/14) fest, dass ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, wenn es ein eigenes Vermögen besitzt. Verfügt das Kind über keine abgeschlossene Berufausbildung, ist das vorhandene Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen. Verbraucht das Kind das Vermögen auf andere Art, müsse es so behandelt werden, als wäre es noch vorhanden und könnte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Dieser Beschluss wurde am, 16.10.2015 vom Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt (Aktenzeichen 2 UF 107/15)