Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins Eltern für Kinder im Revier e.V (efkir),
wir laden hiermit herzlich ein zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
Dienstag, 1. Oktober 2024 um 19 Uhr
in den Räumlichkeiten der
Essener Kontakte, Frohnhauser Platz 1, 45145 Essen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können sich mit geeigneter Begründung per E-Mail an
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Wahl des Protokollführers
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung vom 17.10.2023
- Berichte der Vorstandsmitglieder über ihre Arbeit in der letzten Amtsperiode und Ausblick
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassierers
- Verschiedenes
Ein Verein lebt von der Mitwirkung seiner Mitglieder. Daher bitten wir um rege Teilnahme.
Für den Vorstand
Stefan Dringenberg
Reiner Neumann
Helge Ebner
Bundesjustizminister Buschmann (FDP) will Grundrechte von Trennungseltern beschränken - Referentenentwurf aus dem BMJ ignoriert Unschuldsvermutung
Während es im aktuellen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Thema ´Gewalt und Familienrecht´ vordergründig um den Schutz von Gewalt betroffener Eltern und ihren Kindern geht, greift der Entwurf in Wirklichkeit massiv in die verfassungsmäßigen Grundrechte der Eltern wie auch der Kinder ein.
Als skandalös werten mehrere Verbände den Verstoß des Gesetzesentwurfes gegen den grundgesetzlich garantierten Ansatz der Unschuldsvermutung für Beschuldigte. Gemäß BMJ sollen zukünftig lediglich Behauptungen von Gewalt („Anhaltspunkte“) dafür ausreichen, den zweiten getrennten Eltern die Beziehung zu ihren Kindern massiv einzuschränken: Gerichte sollen dies über Umgangsbeschränkungen, Umgangsausschlüsse sowie dem Entzug des Sorgerechts umsetzen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann sieht als weitere Konsequenzen neben dem unsanktionierten Wegzug eines Elternteils Geheimhaltung des Wohnortes der Kinder vor sowie die willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Das würde zukünftig ein Rennen auslösen, welcher getrennte Elternteil zuerst Gewaltvorwürfe erhebt, befürchtetn die Verbände. Der andere Elternteil bleibt rechtlos zurück: Er kennt den Wohnort der Kinder nicht, kann sich gegen Anschuldigungen nicht wehren und hat erhöhten Aufwand und Reisekosten, um seine Grundrechte als Eltern zu reklamieren.
Dabei besteht bereits ein wirksamer Rechtsschutz für Gewaltbetroffene: Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) aus dem Jahre 2001. Es ist geschlechtsneutral formuliert, definiert den Gewaltbegriff klar und deutlich, sieht massive Sanktionen vor und hat sich bewährt.
Anstelle dessen bezieht sich das BMJ auf eine international geschlossene, jedoch umstrittene Vereinbarung: Die Istanbul-Konvention (IK). Diese spricht ausschließlich von Gewalt gegen eine Gruppe von Menschen: „Frauen und Kinder“. Männer und Väter als Opfer von Gewalt und Frauen als Täterinnen adressiert die IK nicht. „Daher ist die Istanbul-Konvention“ als Referenz für Nationales Recht ungeeignet“, formulieren die Verbände.
Auffällig ist auch das Fehlen von Sanktionen gegen Falschbeschuldigungen im Entwurf. Das lässt die Arbeit des BMJ als unseriös erscheinen. Dabei ist auch im Ministerium bekannt, dass bereits in regulären Familienverfahren nicht selten versucht wird, über Falschbeschuldigungen von Gewalt oder Missbrauch prozesstaktische Vorteil zu erlangen.
Erklärlich ist das Verhalten des BMJ wahrscheinlich nur mit zu großer Nähe zu einseitig ausgerichteten Lobbyverbänden, die vorwiegend die Interessen von Frauen und sogenannten „Alleinerziehenden“ vertreten. An den legitimen Rechten der Kinder und der Eltern in den zweiten Haushalten sind diese Verbände nicht interessiert.
Politisch verwunderlich sind diese Vorstöße aus dem von der FDP geführten Bundesministerium. Noch zu Beginn der Legislaturperiode formulierte BM Buschmann, Ziel einer Reform sei, „eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern - und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen.“ Davon ist spätestens mit dem aktuellen Entwurf nichts mehr übrig.
Die Verquickung von öffentlichem Strafrecht (Gewalt) und Privatrecht (Familie) ist nach FSI unzulässig. Die Lösung liegt in der Rückbesinnung des BMJ auf das bestehende, bewährte und verfassungskonforme Gewaltschutzgesetz (GewSchG), eventuell ergänzt durch partielle Änderungen, fordern die 6 Verbände:
BIGE - Bundesinitiative Großeltern; FSI - Forum Soziale Inklusion e.V; EfKiR - Eltern für Kinder im Revier e. V.; Papa Mama Auch e. V.; VAfK - Väteraufbruch für Kinder e. V.; Väternetzwerk e. V.
Bundesjustizminister Marco Buschmann erhielt Ende März ein Schreiben verschiedener Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände zu den aktuellen Reformen im Familienrecht. Wir treten den dort verbreiteten Narrativen mit Nachdruck entgegen und fordern den Gesetzgeber auf, endlich die Rechte und Bedürfnisse der Kinder ins Zentrum zu stellen.
Zu dem uns vorliegenden Schreiben möchten wir zusammen mit den anderen Verbänden im Netzwerk für Trennungsfamilien kritisch Stellung beziehen.
Insgesamt besteht Konsens, dass Reformen dringend notwendig sind und das Familienrecht die Bedarfe und Rechte der Kinder – nicht der Erwachsenen – stärker in den Blick nehmen muss. Ebenso sollten Trennungseltern das für sie individuell passende Betreuungsmodell frei wählen können – ohne sachfremde Fehlanreize.
Die Positionen der Alleinerziehenden-Verbände (AE-Verbände) wirken diesen Zielen jedoch diametral entgegen. Wir erinnern beispielsweise an die Kampagne "Vielfalt der Betreuungsmodelle erhalten" aus 2021/22, mit der lediglich das gesetzlich vorgegebene Residenzmodell als Regelfall verteidigt werden sollte.
Gemeinsame Betreuung und Sorge
Es ist widersprüchlich, dass die AE-Verbände einerseits eine bessere Verteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit fordern und gleichzeitig die paritätische Betreuung, die genau dies leistet, kategorisch ablehnen.
Die überflüssige Diskussion über Betreuungsmodelle wäre sofort beendet, wenn der Gesetzgeber endlich den Mut hätte, die rechtliche Hierarchisierung von Trennungseltern zu überwinden: Beide Eltern betreuen – möglicherweise zu unterschiedlichen Anteilen. Streitanreize würden reduziert, vieles wäre für Trennungsfamilien einfacher.
Ebenso gilt in den meisten westlichen Ländern seit Jahren die gemeinsame Sorge ab Geburt – ohne dass es dort zu den von den AE-Verbänden ausgemalten Katastrophen gekommen wäre. Möglicherweise, weil man „Sorge“ dort weniger als Recht der Eltern, sondern vielmehr als deren Verantwortung gegenüber dem Kind sieht.
Wir sehen daher keinen sachlichen Grund, warum man gleichberechtigte Betreuung und gemeinsame Sorge ab Geburt nicht endlich auch in Deutschland umsetzt.
Kindesunterhalt
Diskussionen zum Kindesunterhalt fokussieren in Deutschland oftmals allein auf die finanziellen Interessen der Mutter. Auch wird vielfach übersehen, dass Mutter und Kind verschiedene Personen sind. Wir möchten daher eindringlich dafür werben, endlich das Kind und seine Bedarfe in das Zentrum der Betrachtungen zu stellen.
- Jedes Kind hat ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
- Dieses Grundrecht auf das sächliche Existenzminimum ist dem Kind eigen. Es ist nicht veräußerbar und nicht übertragbar – auch nicht an den hauptbetreuenden Elternteil.
- Dementsprechend besteht im Sozialrecht der Grundsatz, dass die Bedarfe des Kindes anteilig dort entstehen, wo sich das Kind aufhält. Die derzeitige unterhaltsrechtliche Annahme eines Bedarfes von null im zweiten Haushalt ist daher grundgesetzwidrig.
- Mitbetreuung ist also gerade keine „Unterhaltsersparnis“ oder „Bedarfsreduktion“ (ganz im Gegenteil) und darf daher auch nicht als solche modelliert werden.
Der bestehende Widerspruch zwischen Unterhalts- und Sozialrecht muss aufgelöst werden, denn es kann nur eine Definition des kindlichen Existenzminimums geben.
Der häufigen Argumentation der AE-Verbände über eine vermeintliche „Lebensverlaufsperspektive“ können wir nicht folgen und möchten klar herausstellen: Der Kindesunterhalt dient der Existenzsicherung des Kindes. Er ist kein nachgelagerter Betreuungsunterhalt, keine gleichstellungspolitische Entgeltersatzleistung und auch keine Kompensation für persönliche Lebensentscheidungen erwachsener Menschen.
Der Gesetzgeber muss die Tatsache anerkennen, dass ein Einkommen im Jahr 2024 bereits rein statistisch nicht mehr für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreicht. In der Sache befürworten wir eine finanzielle Förderung der elterlichen Erziehungsarbeit. Aber dies kann nicht die Aufgabe des Kindesunterhalts und somit von Einzelpersonen sein, hier braucht es eine gesamtgesellschaftliche Lösung.
Für die Deckung der Bedarfe des Kindes fordern wir eine Gleichbehandlung beider Eltern im Sinne der Art. 3 und 6 GG und somit eine tatsächliche Umsetzung des Prinzips „beide betreuen, beide bezahlen“, wie es auch der Bundesjustizminister in seiner Vorstellung des Eckpunktepapiers zum Unterhaltsrecht formuliert hat. Denn eine bessere Verteilung von Sorgeverantwortung kann systemisch nur bei einer gleichzeitig besseren Verteilung der Erwerbsverantwortung gelingen.
Gewaltschutz
Der Schutz vor Gewalt ist ein Menschenrecht und dessen Durchsetzung somit uneingeschränkt zu befürworten. In der aktuellen Diskussion wird jedoch versucht, über das an sich unterstützenswerte Ziel des Gewaltschutzes ein einseitiges Veto-Recht für Mütter durchzusetzen. Dies erfolgt strategisch durch drei Schritte:
- Der Bezug zur Istanbul-Konvention (IK) eröffnet eine geschlechtsspezifische
Täter-Opfer-Dichotomie, bei der Männer als Opfer und Frauen als Täterinnen oftmals nicht mitgemeint sind. - Durch einen ufer- und konturlosen Gewaltbegriff (Art. 3 IK) soll selbst die legitime Anrufung des Familiengerichts oder fehlende Unterhaltsfähigkeit in die Nähe eines Straftatbestands gerückt werden. Eine derartige Beliebigkeit widerspricht dem Willkürverbot und konterkariert den Schutz tatsächlicher Gewaltopfer.
- Allein die Behauptung von Gewalt soll „präventiv“ zum Kontaktabbruch zum Kind führen können und der Gewaltvorwurf so einer gerichtlichen Überprüfung entzogen werden. Eine derartige Beweislastumkehr widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien.
Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Schutz vor Gewalt. Ein geschlechtsspezifisches Straf- oder Familienrecht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG und ist daher unzulässig.
Wir verurteilen, dass das Problem der induzierten Kontaktabbrüche demgegenüber von den AE-Verbänden nicht thematisiert und auch im Eckpunktepapier des BMJ nicht benannt wird. Hier besteht eine nicht nachvollziehbare Leerstelle beim Gewaltschutz.
Es ist wohl unstrittig, dass das Kind ein Menschenrecht auf Beziehung zu beiden Eltern hat (Art. 9 UNKRK, Art. 24 EU-Grundrechtecharta). Induzierte Kontaktabbrüche sind Menschenrechtsverletzungen und psychische Gewalt gegen das Kind und den anderen Elternteil. Kindesentziehung (§ 235 StGB), prozesstaktische Falschbeschuldigungen (§ 164 StGB) oder sonstige Verletzungen der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) werden in Deutschland jedoch regelhaft nicht verfolgt und einseitig eskalierendes Verhalten eines Elternteils somit nicht begrenzt. Derartige Inaktivität ist Ursache für die zahlreichen Verurteilungen der Bundesrepublik in Familiensachen durch den EGMR. Dieser unhaltbare Zustand muss beendet werden.
Schlussbemerkung
Die Zivilgesellschaft erwartet ein Familienrecht, das
- im Einklang mit dem Grundgesetz steht,
- gemeinsame Verantwortungsübernahme auch nach einer Trennung fördert,
- eskalierendes Elternverhalten sanktioniert und begrenzt,
- möglichst frei von sachfremden (finanziellen) Fehlanreizen ist,
- das Existenzminimum von Kindern und Eltern in beiden Haushalten garantiert und
- einem bestehenden Erwerbsanreiz nicht zuwider läuft.
Das aktuelle Familienrecht deckt keinen dieser Punkte ab. Die dringend notwendigen Reformen müssen von einer möglichst breiten gesellschaftlichen Basis getragen werden. Der dafür notwendige Austausch findet jedoch derzeit nicht ausreichend statt bzw. wird in Teilen bewusst vermieden.
Wir fordern daher einen breiten zivilgesellschaftlichen Dialog, auch unter Einbeziehung der beteiligten Professionen und deren Verbände. Denn nachhaltige Familienpolitik lässt sich nicht gegen die Hälfte der Bevölkerung gestalten – weder gegen die eine noch gegen die andere.
Transparenzhinweis
Die unterzeichnenden Frauen- und Alleinerziehenden-Verbände des Schreibens vom 27.03.2024 wurden im Jahr 2022 in Höhe von 3,77 Mio. Euro vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gefördert (Quelle).
Die Verbände im Netzwerk für Trennungsfamilien, die sich für gemeinsame Erziehung und den Erhalt beider Eltern einsetzen, erhalten hingegen keine Förderung vom BMFSFJ. Wir finanzieren unsere ehrenamtliche Tätigkeit ausschließlich durch private Spenden.
Jedes Jahr am 25. April wird international auf die Problematik der Eltern-Kind-Entfremdung aufmerksam gemacht. Eltern-Kind-Entfremdung wird oftmals durch den hauptbetreuenden Elternteil nach Trennung/Scheidung herbeigeführt, wobei der getrennt lebende Elternteil und dessen originäre Familie von dem gemeinsamen Kind ausgegrenz werden soll. Das ist emotionale und seelische Kindesmisshandlung und braucht öffentliche Aufmerksamkeit.
Kinder brauchen beide Eltern!
Vor zehn Jahren, in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2014, erhängte sich unser damaliger 1. Vorsitzender im Keller seines Hauses.
Werner N. kämpfte um die Rechte seines Kindes mit all seiner Liebe und Kraft. Zum Schluss ertrug er es nicht mehr, vom verantwortlichen Familiengericht Mönchengladbach sukzessive, wenn nicht sogar systematisch, aus seiner elterlichen Verantwortung und aus dem Umgang für seinen damals 4-jährigen Sohn gedrängt worden zu sein.
Nachdem er sich fast ausschließlich um seinen Sohn gekümmert hatte, durfte er ihn drei Jahre nach der Trennung nur noch eine Stunde pro Monat sehen. Selbst das Jugendamt sprach im Gerichtsprotokoll von einer ‚Überreaktion‘ der zuständigen Kollegin. 2011, 2012 und 2013 wurde ihm jedes Jahr aufs Neue der Umgang entzogen, und nach zähem Ringen mit Gerichten und Jugendämtern wieder hergestellt. Immer wieder wurde er mit neuen Gerichtsverfahren konfrontiert und brachte trotzdem die Energie auf, sich dagegen zu wehren. Einzige Hilfe und Unterstützung bekam er von den Vereinen "Eltern für Kinder im Revier" und "Väteraufbruch für Kinder".
In ihrem Beschluss schrieb die verantwortliche Richterin: ‚Er ist der Ansicht, dass von den Verfahrensbeteiligten das Kindeswohl nicht beachtet werde.‘ Die Mutter des Kindes gab als Begründung lediglich an, dass sie Angst vor dem Vater habe und ihr Sohn auffällig sei, was bereits zur erneuten Reduzierung des wiederhergestellte Umgangs reichte. Das vom Vater gewünschte und beantragte Wechselmodell würde bei der Mutter weitere Ängste schüren, die sie dann offen thematisieren und damit das Kind belasten würde. Um den Sohn Werners vor Belastungen durch die Mutter zu schützen, wurde nicht sie, sondern der Vater weitgehend aus seinem Leben entfernt und vom Vollzeit- zum gelegentlichen Wochenendpapa degradiert.
Werner wurde anonym beigesetzt. Am 08. April 2014 fand vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach eine Mahnwache zu seinem Gedenken statt. Ob Werners Sohn den Verlust seines Vaters jemals verarbeiten wird, wissen wir nicht.
Wir hoffen, dass Werners Tod aufrüttelt und den großen Reformbedarf des veralteten, Konfrontation und Kooperationsverweigerung fördernden Familienrechts belegt. Ein Recht und eine Rechtsprechung, die Elternteile in gut und schlecht unterteilt und Kindern die wichtigste Ressource im Leben verweigert: Die Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile. Würden Elternteile vor Gericht als gleichberechtigt nach Artikel 3 des Grundgesetzes betrachtet und die Betreuung und Erziehung im Regelfall paritätisch auf beide verteilt, hätte es die Angriffmöglichkeiten auf Werner nicht gegeben. Möge sei sein Tod nicht sinnlos gewesen sein.
Werner, ruhe in Frieden!
Sechs Verbände von Trennungseltern lehnen in einer gemeinsame Stellungnahme die von Bundesjustizminister Marco Buschmann geplante Reform des Familienrechts ab.
Das deutsche Familienrecht bildet die gelebte Realität des Familienlebens vielfach nicht mehr ab. Es behandelt Eltern ungleich, verhindert gemeinsame Verantwortungsübernahme und fördert Konflikte.
Mit der von Justizminister Buschmann angestrebten Reform des Kindschafts- sowie im Abstammungsrechts sollen diese Fehlanreize überwunden und das Familienrecht modernisiert werden. Bei näherer Prüfung offenbart sich aber die Erkenntnis: Im Familienrecht geht es einen Schritt vor und zwei Schritte zurück.
Deutschland ist europaweiter Spitzenreiter bei Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Familiensachen. In keinem anderen EU-Land gibt es bei Trennungen eine ähnlich hohe Prozessquote. Ursache ist, dass unser Familienrecht starke Streitanreize setzt und konfliktförderndes Verhalten nicht begrenzt. Die vorgeschlagenen Eckpunkte ändern nichts daran, dass das Familienrecht eskalierendes Verhalten belohnt und damit systemisch fördert.
Bereits 2019 wurden von der damaligen Reformkommission im Bundesjustizministerium wesentliche Änderungen im Familienrecht empfohlen. Wir finden es unverständlich, dass sich diese nicht im Eckpunktepapier wieder finden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern hinwirken (Art. 24 EU-Grundrechte-Charta, Art. 9 UNKRK).
Diese Ziele können durch die Vorschläge nicht erreicht werden, weil auf der konkreten Handlungsebene wirksamen Maßnahmen zu deren Umsetzung fehlen.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |
Stellungnahme zur Reform des Abstammungsrechts
(dargestellt im Eckpunkte-Papier vom 16. Januar 2024)
16.02.2024
Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Eckpunkten der Reformvorschläge des Abstammungsrechts. Der Grundsatz unserer Stellungnahme lässt sich dabei sehr einfach
zusammenfassen:
Abstammung ist nicht beliebig, nicht zuordenbar, nicht vereinbar, nicht veränderbar.
Abstammung ist eindeutig feststellbar und genetisch definiert.
Viele der Vorschläge des Abstammungsrechts orientieren sich an den Paar-Konstellationen von lesbischen Paaren. Die Ehepartnerin der Geburtsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nimmt ohne Frage die Rolle eines sozialen Elternteils ein, solange die Beziehung zur Geburtsmutter besteht (auch diese Beziehung kann enden). Es handelt sich hier um eine Patchwork-Konstellation ab Geburt. Die daraus entstehenden Rechtsfolgen sind im Kindschaftsrecht zu regeln und mit der Einräumung des kleinen Sorgerechts wurden hierzu zeitgleich durchaus praktikable Vorschläge unterbreitet.
Das Kind kann unter keinen Umständen von der Ehefrau der Geburtsmutter abstammen. Deren Status daher im Abstammungsrecht regeln zu wollen, ist sachlich falsch und unzutreffend.
Soweit in den Eckpunkten darauf hingewiesen wird, dass man die Schlechterstellung der Ehefrau der Geburtsmutter gegenüber dem Ehemann der Geburtsmutter beseitigen will, könnte man vermuten, dass dies von rechtlicher Unkenntnis der Herkunft der Regelung für den Ehemann beruht. Denn von diesem wird die biologische Abstammung des Kindes vermutet, ihm daraufhin die rechtliche Vaterschaft anerkannt und er übt die soziale Vaterschaft aus. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt:
„Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.). Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ 2016, 8, 12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34).
Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/ Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; Britz StAZ 2016, 8, 12; Kemper NZFam 2017, 832, 833). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Ausnahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mann-zu-Frau-Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des §
1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes.“
BGH XII ZB 231/18 vom 10.10.2018
Diese Annahme, die den Ehemann der Geburtsmutter zum abstammungsrechtlichen und rechtlichen Vater macht, kann auf die Ehefrau der Geburtsmutter unter keinen Umständen zutreffen, so dass hier keine Diskriminierung vorliegen kann. In den weiteren Eckpunkten des Abstammungsrechts wird auch in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass die biologische Vaterschaft Ausgangspunkt für Vaterschaft und nicht beliebig ist. Auch aufgrund der Gewährung von Menschenrechten aus der EMRK hat der rechtliche, nicht biologische Vater zu weichen, wenn seine Vaterschaft erfolgreich angefochten wird, nachdem die biologische / genetische Vaterschaft festgestellt wurde. Die kognitive Dissonanz dieser gegensätzlichen Erklärungsmuster in einem Dokument ist bemerkenswert.
Da wir dem Bundesjustizministerium keine rechtliche Unkenntnis unterstellen, gehen wir davon aus, dass hier dem Druck von Lobbygruppen mit entsprechenden Partikularinteressen nach-
gegeben wird.
Dies unter Inkaufnahme von weiteren Diskriminierungen
- biologischer Väter der Kinder eines lesbischen Paares, welche keine Möglichkeit hätten, die rechtliche Mit-Mutterschaft anzufechten, da es hier keinen Irrtum geben kann
- rechtlicher, aber nicht leiblicher Väter, deren Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden kann
- schwuler Paare, bei denen ebenfalls ein Partner leiblicher Elternteil des Kindes ist und bei denen der Ehemann nicht in die zweite Stelle der Abstammung des Kindes eintreten könnte.
Wir sehen in dem Vorstoß weiterhin Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention, insb. Art 18 (Verantwortung für das Kindeswohl) und Art. 8 (Identität), gehen davon aus, dass dem Bundes-
justizministerium diese Verstöße bekannt sind und nehmen mit Erstaunen zur Kenntnis, dass bei einem Gesetzesvorhaben, welches massiv in die Lebensgestaltung von Kindern eingreift, nicht ein
einziger Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention zu finden ist.
Gleiches gilt für die beabsichtigte Einführung von Elternschaftsvereinbarungen. Das Sorgerecht ist, genau wie die zuvörderst obliegende Pflicht das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 (2) GG). Auch im Grundgesetz weist das „natürliche“ Recht auf die biologische, natürliche Abstammung und Herkunft des Kindes hin. Diese mit den vorliegenden Vorschlägen einer beliebigen Zuordnung preisgeben zu wollen, sehen wir nicht nur als einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Wir sehen solche Versuche auch mit dem Grundgesetz als unvereinbar an.
Die Versuche, eine Mit-Mutterschaft im Abstammungsrecht zu verorten, sind daher insgesamt als rechtlich unzulässig abzulehnen. Lesbischer als auch schwuler Elternschaft steht diese Ablehnung
allerdings nicht im Wege. Diese wäre allerdings im Kindschaftsrecht zu regeln. Unter Wahrung der Rechte des Kindes auf seine beiden biologischen Eltern und nicht in Konkurrenz zu diesen. Auch wenn dies den Interessen schwuler oder lesbischer Paare widerspricht, die den zweiten biologischen Elternteil aus dem Leben des Kindes ausschließen wollen – es geht hier nicht um Interessen oder Egoismen von Erwachsenen, sondern um die Rechte und das Wohlergehen von Kindern.
Insgesamt wäre der Gesetzgeber gut beraten, erstmals ein echtes Abstammungsrecht zu schaffen, was vor über 100 Jahren noch nicht möglich war. Heute lässt sich die tatsächliche Abstammung von Kindern zweifelsfrei bestimmen, mit Vermutungen und Annahmen braucht nicht mehr gearbeitet werden. Erklärungen zum Nichtbestehen der Elternschaft oder der Anfechtung ebendieser wären überflüssig.
Statt das Abstammungsrecht also immer komplexer zu gestalten und sich von der Abstammung von Kindern zu verabschieden, sollte die auch bisher schon dem Abstammungsrecht zugrunde liegende Ausgangsbasis der biologischen Abstammung den heutigen diagnostischen Möglichkeiten angepasst werden.
Jedes Kind hat eine Mutter. Jedes Kind hat einen Vater. Und darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Kind neben Großeltern und weiteren Familienangehörigen auch noch liebevolle, soziale und für das Kind ebenfalls wichtige Bezugspersonen haben kann, deren Rechtsbeziehung im Kindschaftsrecht verlässlicher geregelt werden sollten. Im Abstammungsrecht sind solche Regelungsversuche allerdings völlig fehl am Platze.
Der vorgelegte Entwurf ist ein Abstammungsrecht ohne Abstammung – zugunsten von Vermutungsgedanken und willkürlicher Zuordnung von Elternschaft.
Für Rückfragen und konstruktive Gespräche stehen die Verbände zur Verfügung.
Elmar Riedel |
Dr. Charlotte Michel-Biege |
Gerd Riedmeier |
Stefan Dringenberg |
Annemie Wittgen |
André Rossnagel |