Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil v. 9.4.2026 – Beschwerde Nr. 6656/24 über ein Problem entschieden, welches sich zwar auf Tschechien bezieht, aber auch in Deutschland eine nennenswerte Relevanz hat.
Im konkreten Fall war ein Elternteil 2022 mit den beiden gemeinsamen Töchtern von Brünn nach Prag gezogen und hatte damit das geteilte Sorgerecht bzw. die Absprachen mit dem anderen Elternteil einseitig verletzt. Die tschechischen Gerichte ließen die Anträge des betroffenen Elternteils auf eine schnelle Regelung schleifen und wurden über Monate nicht aktiv. In der Zwischenzeit „verfestigte“ sich der Zustand am neuen Wohnort. Die nationalen Gerichte übertrugen schließlich die alleinige Sorge auf den in Parg wohnenden Elternteil mit der Begründung, die Kinder hätten sich dort mittlerweile eingewöhnt. Spätere Geldstrafen oder Verfahren halfen nicht mehr.
Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Er betonte, dass die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem Kind nicht durch einen bloßen Zeitablauf bestimmt werden darf, den die Behörden durch Untätigkeit selbst herbeigeführt haben. Bei einem eigenmächtigen Umzug eines Elternteils müssen die Gerichte umgehend vorläufige Maßnahmen ergreifen – gegebenenfalls auch die vorläufige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor der rechtswidrigen Verbringung –, um einen Abriss der Bindungen zum verbliebenen Elternteil zu verhindern.
Dem betroffenen Elternteil wurden 12.000 EUR Schadensersatz zugesprochen.
Für betroffene Elternteile empfehlen wir bei einem unabgestimmten Umzug immer ein schnelles Handeln:
- Sofortiger schriftlicher Widerspruch
- Antrag auf gerichtliche Klärung
- Wenn die Verhältnisse bis zur gerichtlichen Entscheidung geregelt werden müssen, auch einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung
- Beibehaltung des Kontakts zum Kind, auch wenn dies viel Aufwand erfordert.
Wer passiv bleibt, dem wird dies aus unserer Erfahrung vor Gericht angelastet.
