Allgemeiner Hinweis zu Rechtsthemen
Wie geht man damit um, gerade dann, wenn selbst davon betroffen ist?
Immer wieder kamen und immer wieder kommen übewiegend Väter in die Selbsthilfegruppen oder in die Betroffenenberatung, die völlig fassungslos davon berichten, dass sie – meistens von der Rechtsanwältin ihrer Ex-Partnerin, und meistens gegenüber dem Jugendamt, oder im (familien-)gerichtlichen Verfahren, oft aber auch über jugendamtliche Stellungnahmen an das Familiengericht – beschuldigt werden, sie hätten das eigene Kind, die eigene Tochter, aber auch den eigenen Sohn sexuell missbraucht.
In diesen anwaltlichen oder jugendamtlichen Schreiben/Schriftsätzen heißt es dann oft, die Mutter hätte nach Rückkehr vom Umgang mit dem Vater festgestellt, daß die Tochter „Entzündungen der Schamlippen“, bzw. der Sohn „rektale Entzündungen“ o.ä. aufweise und daz u noch „verstört“ sei. In den Schreiben wird dies lediglich so „berichtet“; es fehlen aber in der Regel jegliche Beweise (z.B. in Form von ärztlich festgestellten Befunden), oder zumindest Beweisangebote dazu.
Würden solche Schreiben/Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren außerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens – also z.B. in einem Gerichtsverfahren des allgemeinen Zivilrechts, des Verwaltungsrechts oder gar des Strafrechts – bei einem Gericht eingehen, würde das jeweilige Gericht (und dürfte auch nichts anderes damit machen) diese lediglich abheften und ansonsten (mangels Substantiierung der Behauptungen) nicht weiter beachten.
Befindet man sich – vornehmlich als Mann und Vater, im Einzelfall kann dies aber auch einer Mutter widerfahren (wovon der Autor auch mehrere Fälle persönlich kennt) – in der Situation, dass man sich mit der Ex-Partnerin in familienrechtlichen Streitigkeiten befindet, sei es um Umgang, um elt. Sorge, oder um Unterhalt, so wird (viel zu oft, und leider immer noch viel zu oft erfolgreich) der Joker gezogen: Es wird einfach ins Blaue hinein behauptet, es bestehe der Verdacht, dass man das eigene Kind sexuell missbraucht habe. Die Folge sind dann – leider immer noch meistens – die sofortige Aussetzung bzw. Entziehung des Umgangs mit dem eigenen Kindund der Verlust der elterlichen Sorge.
Was kann man Elternteilen raten, die das erleben? Wie kann man ihnen helfen?
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der größte Fehler ist, den man machen kann, wenn einem dies widerfährt, zu versuchen diese erhoben Beschuldigungen totzuschweigen und sich zurückzuziehen. Erfolgreich wehren kann man sich hiergegen am besten dadurch, dass man sofort offensiv, konsequent und hart gegen diese Beschuldigungen, vor allem aber gegen diejenigen, die diese Beschuldigungen erheben, vorgeht – natürlich nur dann, wenn man selbst weiß, dass diese Behauptungen falsch sind.
Wie kann man dagegen vorgehen?
Werden diese Falsch-Behauptungen in der Öffentlichkeit erhoben, kann man denjenigen bzw. diejenige, die diese Behauptungen aufgestellt haben, abmahnen und zum Widerruf sowie zur Unterlassung auffordern. Dies kann (und sollte man auch) vor dem Amtsgericht einklagen.
Werden diese Falsch-Behauptungen gegenüber Behörden, z. B. gegenüber dem Jugendamt, erhoben, sollte man zusätzlich bei der Staatsanwaltschaft „als Verletzter i.S.d. § 77 StGB“ Strafantrag wegen „falscher Beschuldigung“ gem. § 164 StGB erheben, und parallel – neben der Widerrufs- und Unterlassungsklage – Klage auf Schmerzensgeld gem. § 823 BGB erheben. In solchen Verfahren, die von Vereinsmitgliedern betrieben wurden, wurden schon 1.000€ Schmerzensgeld ausgeurteilt (vgl. z.B. LG Essen, Urt. v. 17.12.2007 – 3 O 442/07, FamRZ 2008, 2032).
Werden diese Falschbehauptungen im Rahmen (familien-)gerichtlicher Verfahren erhoben, steht – leider – § 193 StGB einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung entgegen. Aber im gerichtlichen Verfahren selbst kann man dadurch wehren, dass man zur Überprüfung dieser Behauptungen zum einen ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Beweisfrage: „Wurde das Kind … sexuell missbraucht?“, zum anderen (insbesondere dann, wenn behauptet wird, das Kind selbst hätte dies ausgesagt) ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten über die Frage: „Gibt es für die aufgestellten Behauptungen des Kindes, und/oder des/der Erwachsenen ein tatsächliches reales Geschehen oder nicht?“
Leider erlebt man immer wieder, dass der/die eigene Anwalt/Anwältin, oder der/die Jugendamtsmitarbeiter/in „dringend davon abrät, gegen diese Behauptungen jetzt offensiv rechtlich/gerichtlich vorzugehen; man solle doch erst mal das Kind zur Ruhe kommen lassen“.
Wem sein Anwalt, seine Jugendamtsmitarbeiterin in dieser Situation so etwas rät, der sollte sich dringend einen neuen Anwalt suchen, für sich vom Jugendamt einen anderen Jugendamtsmitarbeiter für die Beratung verlangen, und vor allem diese völlig falschen Ratschläge ignorieren und schnell, klar, konsequent und hart rechtlich/gerichtlich gegen den- oder diejenigen vorgehen, der diese Behauptungen aufgestellt hat/haben.
Wir kennen etliche Fälle, in denen die – nicht schnell sanktionierte – völlig unbewiesene Falschbehauptungen über 10 – 15 Jahre immer wieder neu erhoben wird, sei es in gerichtlichen Verfahren zum Umgang, zur elterlichen Sorge, zum Unterhalt, usw. und sie wirken immer wieder neu als Totschlag-Argument gegen den Vater. Schließlich ist es ja allein schon deshalb „wahr“, weil er nicht (erfolgreich) gegen das Aufstellen und Wiederholen dieser unwahren Tatsachenbehauptung vorgegangen ist.
Wer wissen möchte, wie solch ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zu erstellen ist, dem sei der Aufsatz der Fachpsychologin für Rechtspsychologie Alexandra Ehmke „Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an Kindern im familiengerichtlichen Verfahren“ empfohlen. Dieser ist veröffentlicht in NZFam 2016, 1132. Mit dieser Literatur-Angabe kann man den Artikel in Juristischen Bibliotheken einsehen und kopieren, aber auch in jeder Stadtbibliothek (über die Fernleihe) als Kopie beschaffen lassen.
Was kann man tun, wenn einem das passiert? Und was kann noch alles passieren, wenn das passiert ist?
Darüber informiert der unten verlinkte Ratgeber von Manfred Herrmann.
Eine in diesem Zusammenhang interessante und nützliche Gerichtsentscheidung ist der bisher leider unveröffentliche Beschluss 12 B 101/20 des OVG NRW vom 08.03.2021. Er liefert wichtige Argumente, wenn man sich wehren will, so z.B. dass nicht Jugendämter, sondern Familiengerichte für Regelungen des Umgangsrechts zuständig sind.