Eltern für Kinder im Revier e.V.

Kinder brauchen beide Eltern!

Allgemeiner Hinweis zu Rechtsthemen

Gibt es Streit der Trennungseltern (oder auch in dem Falle, dass das Kind in einer Einrichtung, oder bei Pflegeeltern lebt) über den Umgang mit dem eigenen Kind, braucht man eine vollstreckbare  Umgangsregelung. Denn nur eine solcher­maßen dokumentierte, vollstreckungsfähige und formal vollstreckbare Umgangsregelung kann Sicherheit bringen, dass die Umgangsregelung auch tatsächlich ernst genommen und befolgt wird.

Sucht man Hilfe bei den Profis, also bei Jugendamt, Rechtsanwalt und Familiengericht, so stellt man leider häufig fest, dass diese Profis dilletantisch arbeiten. Man erkennt - als am Umgang mit dem eigenen Kinde gehinderter, rechts­schutz­suchender Elternteil - (leider) oftmals, dass "ausser Spesen [=Anwalts- und Gerichtskosten] nichts gewesen ist und dass (wieder) viel Zeit nutzlos verstrichen ist.

Damit stellen sich die Fragen:

  • Wie muss eine durchsetzbare, damit funktionierende Umgangsregelung inhaltlich aussehen?
  • Wer kann eine durchsetzbare Umgangsregelung treffen?
  • Welche formalen Anforderungen sind von der Umgangsregelung zu erfüllen, um sie durchsetzbar, d.h. vollstreckbar zu machen?

Eine funktionierende Umgangsregelung muss inhaltlich spezifisch für den Einzelfall, konkret, umfassend und abschließend sein. D.h.aus der (dokumentierten) Umgangsregelung muss jeder ohne weitere Hilfsmittel (außer Kalender und Ferienkalender) jederzeit erkennen können, ob das Kind gerade Umgang mit seinem Vater oder mit seiner Mutter hat und auch, wann und wo das gemeinsame Kind von dem einen Elternteil an den anderen übergeben wird.

  • Spezifisch für den Einzelfall
    Wird ein
    • sogenannter "normaler Umgang", d.h. mittlerweile jedes zweite Wochenende von Freitag nach Kindergarten/Schule bis Montag zu Kindergarten/Schule, jede Woche ein Wochentag von Kindergarten-/Schulschluss bis zum nächsten Morgen zu Kindergarten-/Schulbeginn, und die hälftigen Schulferien,
    • "Umgang im Wechselmodell" oder
    • ein "begleiteter Umgang" (z.B. als "Anbahnungsumgang")

angestrebt?

Dann ist der Erlass bzw. die elterliche Vereinbarung einer Umgangsregelung anzustreben, wie sie in den Muster­umgangsregelungen (die an die persönlichen Verhältnisse angepasst werden müssen),  unten in Form der Anlage 01 "Muster-Umgangsregelungen" als PDF heruntergeladen werden können.

  • Konkret
    Die Umgangsregelung muss - aus sich heraus - für jedermann erkennen lassen, wann (mit Angabe des Tags und der Uhrzeit; siehe Muster-Umgangsregelungen) und wo das Kind von einem Elternteil an den anderen Elternteil übergeben wird.
  • Umfassend
    Die Umgangsrgelung muss den Umgang des Kindes mit seinen Elternteilen sowohl in "normalen" Wochen, d.h. während der Kindergarten-/Schulzeit als auch den Ferienumgang sowie den Umgang an persönlichen (Geburtstag des Kindes; Geburtstag eines der Elternteile, ...) und gesetzlichen Feiertagen (Weihnachten, Neujahr, Ostern; Pfingsten, ...) regeln.
    Der Erlass einer Umgangs-Teilregelung im Umgangsverfahren ist gesetzwidrig und wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben.
  • Abschließend
    Die Umgangsregelung muss den Umgang des Kindes mit seinen Elternteilen bis zur Volljährigkeit regeln.

Wer kann eine durchsetzbare Umgangsregelung treffen?

Eine Umgangsregelung können nur

  • die Elternteile gemeinsam selbst (als [gerichtlichen oder außergerichtlichen] Vergleich, der aber noch zwingend der familiengerichtlichen Billigung durch gerichtlichen Billigungsbeschluss bedarf), oder
  • das Familiengericht (durch Umgangsbeschluss)

treffen. Weder das Jugendamt, noch ein Umgangspfleger, Rechtsanwalt oder gar ein Elternteil kann allein eine Umgangsregelung bestimmen. Weitere Informationen hierzu enthält die unten zum Download bereitgestellte Anlage 2 "Anspruch auf eine Umgangsregelung".

Welche formalen Kriterien muss eine Umgangseglung erfüllen, um durchsetzbar, d.h. vollstreckbar zu sein?

Eine Umgangsregelung ist durchsetzbar/vollstreckbar, wenn sie

  • inhaltlich konkret ist (s.o.) ist,
  • mit familiengerichtlichem Beschluss erlassen oder der elterliche Vergleich / die Elternvereinabrung gerichtlich gebilligt" wurde,
  • beide Elternteile - in der gesetzlich geforderten Weise - darüber belehrt worden sind, dass gegen sie bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angeordnet werden kann.
  • der gerichtliche Umgangsbeschluss bzw. der gerichtliche Billigungsbeschluss sowie die Belehrung über die Verhängung der Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung jedem der Elternteile förmlich zugestellt wurde.

Auch hierzu enthält die Anlage 2 "Anspruch auf eine Umgangsregelung" weitere Informationen