Allgemeiner Hinweis zu Rechtsthemen
Wer sich im Streit um den Umgang befindet, der erlebt oft, dass der andere Elternteil und sein/e Anwalt/Anwältin gegenüber Jugendamt und Familiengericht erklärt, er könne einem Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem einen Elternteil - wenn überhaupt, nur unter Aufsicht, also als sogenannter "begleiteter Umgang" zulassen. Oder ein/e Jugendamtsmitarbeiter/in oder gar der/die Familienrichter/in kommt auf die Idee zu erklären, Umgang mit dem eigenen Kinde könne man nur als "begleiteten Umgang" haben, wegen geäußerter Ängste des anderen Eltenteils.
Grundsätzlich ist das eine unverschämte Zumutung für den einen Eltenteil und für das Kind und ein krasser Rechts-, ja ein krasser Grundrechtsbruch; es sei denn, es gibt - ausnahmsweise- - einen tatsächlich nachgewiesenen Grund, der es erforderlich macht, das Kind vor dem einen Elternteil zu schützen. Dies kann z.B der Fall sein, wenn dieser dieser zu Gewalttätigkeit - auch gegenüber dem eigenen Kind - neigt, sich aufgrund von Drogenproblemen nicht immer unter Kontrolle hat, sexuell übergriffig gegen das eigene Kind ist, oder aber (zum Zwecke des Anbahnungsumgangs), weil das Kind ihn noch nicht kennt bzw. ihm entfremdet worden ist.
Wer sich mit solchen Forderungen oder "Vorschlägen" - egal, ob seitens des anderen Eltenteils, des Jugendamts, oder gar des/r Familienrichter/in konfrontiert sieht, der sollte sich schlau machen, was "begleiteter Umgang" ist und wann er allenfalls von wem unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Bedingungen festgelegt werden darf.
Musst Du Dich vorerst auf "begleiteten Umgang" einlassen (etwa weil sog. "Anbahnungsumgang" notwendig ist), brauchst du zwingend einen sog. "mitwirkungsbereiten Dritten". Das kann (fast) jeder sein. Insbesondere gibt es gewerblich Tätige, die dieses als Dienstleistung anbieten, oder auch Organisationen wie Kinderschutzbund, Caritas, Diakonie, AWO, die "Träger der freien Jugendhilfe" sind sowie das Jugendamt - als "Träger der öffentlichen Jugendhilfe".
Nimmst Du eine/n gewerblich Tätige/n als "mitwirkungsbereiten Dritten und Umgangsbeleiter", so musst Du ihn bezahlen (Stundensätze von bis zu 200,- €/Stunde). Nimmst Du einen "freien Träger der Jugendhilfe", ist dies zwar für Dich kostenfrei (sie werden aus dem Haushalt der Stadt bzw. des Kreises bezahlt), aber der "freie Träger der Jugendhilfe" muss sich auch tatsächlich gegenüber dem Familiengericht bereit erklären, die Umgangsbegleitung durchzuführen, und er kann seine Bereitschaft auch jederzeit zurückziehen. Diese Unterstützung ist nicht von dir erzwingbar und der begleitete Umgang ist im Falle einer Weigerung auch nicht erreichbar. Allein der "Träger der öffentlichen Jugendhilfe" - das Jugendamt - kann (verwaltungs-)gerichtlich dazu gezwungen werden, sich gegenüber den Familiengericht zur Mitwirkung beim bzw. Durchführung des "begleiteten Umgans" bereit zu erklären. Dies konnte bereits von einem Betroffenen, mit Unterstützung unseres Vereins, vor den Oberverwaltungsgericht NRW durchgesetzt werden.
Schlau machen kannst du dich über den "begleiteten Umgang" mit dem unten verlinkten Dokument. Und die Entscheidung des OVG NRW zur Verpflichtung des Jugendamts - auch schon im Wege der einstweiligen Anordung - sich gegenüber dem Familiengericht als "mitwirkungsbereiter Dritter" zu erklären, ist zum Einen in den familienrechtlichen Fachzeitschriften Zeitschrift für das gesamt Familienrecht (FamRZ 2017, 808), bzw. Familie und Recht (FuR 2017, 520) veröffentlicht , zum anderen über Justiz NRW: OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2016 - 12 B 1336716 abrufbar.