Im Urteil zum Fall 48698/21 "SIOUD v. GERMANY" vom 24.10.2023 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Bundesrepublik Deutschland den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erneut verletzt hat. Das OLG Frankfurt hat das grundlegende Recht eines Vaters auf Betreuung und Erziehung seines Kindes ignoriert, indem es einen Umgangsausschluss verfügt hat, ohne das Kind anzuhören oder ein Gutachten zu beauftragen.
Die Mutter des Kindes hatte den Umgang verweigert und dies damit begründet, das Kind wolle nicht zum Vater. Jugendamt und Kinderschutzbund hatten unbegleiteten Umgang und die Einholung eines Gutachtens empfohlen. Obwohl eine Eltern-Kind-Entfremdung nahelag, wurden diese Empfehlungen von OLG Frankfurt nicht berücksichtigt und der Vater für acht Monate vom Umgang ausgeschlossen. Eine Beschwerde des Vaters wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 373/20).
Der EGMR hielt fest, dass das OLG Frankfurt das Kind hätte anhören müssen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Stattdessen wurde der Beschluss ohne ausreichende Grundlage gefällt. Hierdurch wurde der Artikel 8 der EMRK verletzt, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.
Dem betroffenen Vater wurde ein Schadensersatz von 6.000 € für erlittene immaterielle Schäden zugesprochen, sowie weitere 6.000 € für seine Auslagen.