Mit Beschluss 3 WF 69/21 vom 25.5.2021 hat das OLG Frankfurt eine familienpsychologische Sachverständige von ihren Aufgaben entbunden, weil ihr Name als Referentin im Rahmen der Veröffentlichung eines Weiterbildungsangebots auf der Homepage eines feministischen Vereins aufgeführt wurde. Dieses allein kann bereits den eine Befangenheit rechtfertigenden Eindruck eines Näheverhältnisses der Sachverständigen zum Verein begründen. Im konkreten Fall sei weder eine unabhängige Begutachtung noch ein positives Ergebnis für den Vater zu erwarten, da die Sachverständige einem parteilich feministischen Leitbild folge. Auch wenn die Sachverständige nicht als Referentin des Vereins aufgetreten ist, wird durch die Veröffentlichung des Weiterbildungsangebots auf der Homepage unter dem Unterpunkt "Weiterbildung - von Frauen für Frauen" der Eindruck eines Näheverhältnisses erweckt.
Weil im vorliegenden Fall der Vorwurf der Mutter im Raum steht, der Vater habe sie psychsich misshandelt, kann durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, der laut seinen an gleicher Stelle veröffentlichten Grundsätzen "parteilich für Frauen ist", für den Vater der Eindruck entstehen, dass die Sachverständige eher geneigt sein könnte, den Angaben der Mutter zu folgen.Ob die Sachverständige die Eltern tatsächlich nicht neutral und unbefangen begutachten würde, ist für die Beurteilung der Ablehnung irrelevant. Entscheidend ist die begründete Befürchtung des Vaters, der Gutachterin könne es an der gebotenen Neutralität mangeln.