Eine Mutter und die sie unterstützenden „Opferschutzorganisationen“ müssen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Sorgerechtsverfahren gesamtschuldnerisch tragen. Der Verfahrenswert wurde auf außergewöhnliche 30.000€ festgesetzt
Worum ging es in dem Sorgerechtsverfahren vor dem AG Schwäbisch-Hall - 2 F 318/19?
Eine Frau, die bereits drei Kinder von verschiedenen Vätern hatte, suchte sich einen Mann, ließ sich von ihm versorgen (Hauskauf, usw.) und wurde nach absprachewidriger Täuschung über die Verhütung schwanger. Der Mann trennte sich von der Mutter, wollte aber seine Rolle als Vater ausfüllen. Die Mutter versuchte darauf, den Vater aus der elterlichen Sorge und aus dem Umgang mit seiner Tochter zu drängen. Sie behauptete, der Vater habe die eigene Tochter und eine Halbschwester sexuell missbraucht. Die Mutter schaltete zwei sogenannte. „Opferschutzorganisationen“ ein, die „Privatgutachten“ in Auftrag gaben und bezahlten. In diesen wurde festgestellt, der Vater hätte eine „Psychopathologie mit ausgeprägter emotionaler Gewaltbereitschaft, Manipulation, ökonomischer Ausbeutung und möglicherweise auch sexuelle Delinquenz“, obwohl der Vater niemals persönlich exploriert wurde. Die Bewertung entstand allein auf Basis der Aussagen der Mutter. Die beiden sogenannen „Opferschutzorganisationen“ versuchten sodann, sowohl Jugendamt als auch Familiengericht dahingehend zu beeinflussen, dass auch diese den Vater – allein aufgrund der Behauptungen der Mutter – als Sexualstraftäter betrachten und ihn endgültig von seiner Tochter trennen.
Auffällig war, dass die Mutter nie Strafantrag gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs gestellt hat. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch das Familiengericht veranlasst und von der Staatsanwaltschaft „wegen fehlenden hinreichenden Anfangsverdacht“ (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt. Das Familiengericht – hier konkret die Familienrichterin Christine Feltes – hat wegen der massiven Interventionen der „Opferschutzorganisationen“ umfassende gerichtliche Ermittlungen durchgeführt, dabei selbst (u.a. aussagepsychologische) Sachverständigengutachten eingeholt. Festgestellt wurde, dass die Mutter wahrheitswidrig den Vater des sexuellen Missbrauchs beschuldigt hat, der Privatgutachter der einen „Opferschutzorganisation“ nicht nur für die Gutachterfrage fachlich unqualifiziert war, sondern auch ein Gefälligkeitsgutachten (für 1.200.-€) abgeliefert hat, die sog. „Opferschutzorganisationen“ die Tochter etlicher Suggestivbefragungen unterzogen haben, u.a.m.
Die Familienrichterin Feltes hat nicht nur mit Beschluss vom 21.05.2021 das Ansinnen von Mutter und „Opferschutzorganisationen“, den Vater – als wahrheitswidrig beschuldigten Sexualstraftäter - zu entsorgen, sondern im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens (§ 1666 BGB) festgestellt, dass die Mutter für das Wohl der eigenen Tochter schädlich sei. Dieser Beschluss umfasst außerordentliche 186 Seiten, ist aber leider (noch) nicht veröffentlicht. Einzelheiten hierzu kann man in dem Spiegel-Artikel „Das missbrauchte Kind“ nachlesen (kostenpflichtig, Heft 47 vom 20.11.2021).
In einer folgenden Kostenentscheidung zu dem Kinderschutzverfahren vom 30.06.2021 setzte Familienrichterin Feltes wegen des durch die Falschbeschuldigungen der Mutter , sowie durch die massiven Versuche der Verfahrensbeeinflussung verursachten außerordentlichen Verfahrensaufwand den Verfahrenswert auf 30.000€ fest und machte die Mutter sowie die beiden sog. „Opferschutzorganisationen“ zu Gesamtschuldnern für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Kinderschutzverfahrens. Da das Gericht selbst mehrere Sachverständige eingesetzt hatte, sind nicht nur außergerichtliche Kosten für 2 Anwälte von zweimal ca.2500 € zu zahlen, sondern auch noch für jeden gerichtlichen Sachverständigen ca. 6.000 €.