Viele ärgern sich immer wieder darüber, dass insbesondere Umgangsverfahren verschleppt werden, sei es vom anderen Elternteil und dessen Rechtsanwältin, sei es vom beauftragten Sachverständigen oder von der Familienrichterin.
Dank des Einsatzes von Bernd Kuppinger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte musste Deutschland für diese Fälle Rechtsmittel einführen. Dies sind die Beschleunigungsrüge gem. § 155b FamFG und die Beschleunigungsbeschwerde gem. § 155c FamFG. Trotzdem ist es imemr wieder überraschend, dass sowohl Fachanwälte für Familienrecht und Familienrichterinnen diese gesetzlichen Bestimmungen offenbar nicht kennen, geschweige denn anwenden. Wie die Alltagserfahrung zeigt, nimmt auch die eigene Rechtsvertretung Verfahrensverschleppungen in der Regel maximal mit einem Schulterzucken hin, statt überhaupt zu versuchen, in einem sich hinziehenden Verfahren mit Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde „Dampf zu machen“.
Dass solche Versuche durchaus erfolgreich sein können, zeigt der angehängt Beschluss des OLG Koblenz, welcher als deutliche Watschen für den betroffenen Familienrichter zu werten ist und die dieser nicht ignorieren kann. Und außerdem ist der Beschluss Grundlage für ein ggf. später einzuleitendes Entschädigungsverfahren gem. §§ 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer.
Ob der Beschluss dem betroffenen Vater hilft, ist derzeit nicht abzusehen. Fakt ist jedoch, dass man keine Fortschritte erzielen kann, wenn man gar nicht erst versucht, diese zu erreichen.