Am 21. Oktober 2020 veröffentlichte der Deutsche Juristinnenbund eine Stellungnahme zur Diskussion um das Wechselmodell. Auffallend an dem Pressetext ist, dass er sich ausschließlich um wirtschaftliche Interessen erwachsenee Menschen dreht, nicht aber um die Grundrechte und Grundbedürfnisse von Kindern, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen.
Ebenfalls kritisiert der Juristinnenbund, dass der BGH beide Elternteile als barunterhaltspflichtig ansieht, begründet aber aber nicht, warum nicht beide Elternteile gleiche Rechte und Pflichten haben sollten.
In der Stellungsnahme wird beklagt, dass Frauen in solchen Fällen ein fiktives Einkommen angerechnet würde, welches nur auf dem Papier existiert. Dass Juristinnen und Juristen tagtäglich fiktive Einkommen bei unterhaltspflichten Elternteilen, überwiegend Vätern, erfinden und dies als völig normal empfinden, scheint sich bei die hochbezahlten Mitgliederinnen des Vereins noch nicht herumgesprochen zu haben. Trifft diese Ungerichtigkeit aber Frauen, dient dies als Anlass zur Klage.
Als besonderes Highlight der Presseerklärung ist die Einleitung zu werten:
Wenn gemeinsame Kinder nach Trennung eines Elternpaares nicht wie früher ganz überwiegend üblich hauptsächlich von einem Elternteil betreut werden (sogenanntes Residenzmodell), sondern beide Eltern sich die Betreuung gleichmäßig teilen (sogenanntes Wechselmodell/paritätische Betreuung), ergeben sich von der Gesetzgebung bislang nur unzulänglich erfasste finanzielle Folgen. Diese wirken sich zum Nachteil unterhaltsbeziehender Kinder und alleinerziehender Eltern aus, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt.
Teilen sich Eltern die Betreuung ihrer Kinder, sieht der Juristinnenbund dies als nachteilig für unterhaltsbeziehende Kinder und alleinerziehende Eltern. Hier scheint die Damen zu stören, dass bei paritätischer Betreuung beide Elternteile ihre Unterhaltsverpflichtungen durch Naturalleistungen in Form von Wohnraum, Nahrung, Kleidung, Spielzeug etc. erfüllen und es nur noch eingeschränkte Transferleistungen gibt, mit denen ein Elternteil auf Kosten des anderen leben kann. Selbst die Verantwortung für die Berufswahl und die ggf. schlechtere Bezahlung soll der besserverdienende Elternteil übernehmen. Dies klingt nach den Familienmodellen der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts.
Bezahlt ein Elternteil heutzutage den vollen Unterhalt, betreut seine Kinder zwischen 25 und 45%, hält ein Kinderzimmer und volle Ausstattung vor und engagiert sich vielleicht noch außerhalb der Betreuung ehrenamtlich in den Bildungseinrichtungen des Kinder, so bezahlt dieser den Bedarf beinahe dreimal, während sich der andere Elternteil gar nicht an der finanziellen Versorung des Kindes beteiligt. Diese wirtschaftliche und systematische Diskriminierung von engagierten Elternteilen ist dem Juristinnenbund kein Wort wert.
Die einzige Aussage, der uneingeschränkt zuzustimmen ist: "Die bisherige Lösung, dass ein Kinderzuschlag an die Kindergeldberechtigung gekoppelt ist und damit nur von einem Elternteil beansprucht werden kann, ist unbefriedigend.". Bisher profitiert einzig der Elternteil, bei dem sich ein Kind zu mehr als 50% aufhält, von staatlichen Förderungen. Der Elternteil, der weniger als exakt 50% betreut, hat keinerlei Ansprüche und wird für seine Aufwände in Steuerklasse I eingruppiert. Hier herrscht tatsächlich großer Handlungsbedarf.